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- Seco: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- SECO: Zu schön um wahr zu sein. Wie Konsumentenfalle erkennen?
- SECO: Griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des UWG
Beispiel 1: Kaffeefahrten
Sie haben 3000 Franken gewonnen – einfach so. Immer wieder erhalten Konsumentinnen und Konsumenten in letzter Zeit denselben Brief von der Firma Vilsana. Das versprochene Geld hat bis heute aber noch niemand gesehen.
Dabei müsste man laut Vilsana lediglich an einer Carfahrt teilnehmen, wahlweise zu einer Schokoladenfabrik oder an den Zürichsee. Mit dabei sind sogar ein Gratis-Mittagessen, ein Geschenkkorb und vieles mehr.
Einschätzung Ueli Grüter:
Dieses Vorgehen war im Prinzip bis anhin bereits unlauter, aber nicht explizit verboten. Weil die Rechtslage so unsicher war, hat vermutlich nie jemand Klage eingereicht.
Neu ist der Fall aber eindeutig: Ab 1. April ist es klar verboten, Gewinne zu versprechen, die man nur bekommt, wenn man eine teure Telefonnummer wählt oder dafür vorab etwas bezahlen oder kaufen muss. Ausserdem dürfen solche Versprechen auch nicht an eine Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung geknüpft werden.
Empfänger eines solchen Briefes sollten beim Staatssekretariat für Wirtschaft Seco Beschwerde einreichen. Haben sich mindestens 20 Betroffene gemeldet, kann das Seco gegen den Anbieter rechtlich vorgehen, zum Beispiel mit einer Strafklage.
Beispiel 2: Registerhaie
Vor gut einem Jahr bekam ein «Espresso»-Hörer immer wieder Anrufe von einer Frau, die ihn zur Unterschrift eines Fax-Dokuments überreden wollte. Nur so werde gratis ein Eintrag im Online-Branchenverzeichnis verlängert. Was der Hörer im Kleingedruckten nicht gesehen hat: Das Angebot war alles andere als gratis. Es kostete mehrere Tausend Franken. Als er sich weigerte zu bezahlen wurde er massiv bedroht.
Einschätzung Ueli Grüter:
Register-Angebote sind nach wie vor nicht verboten. Das neue Gesetz schreibt allerdings vor, dass die Bedingungen von solchen Angeboten – insbesondere die Kosten – klar und gut ersichtlich ausgewiesen werden müssen.
Allerdings ist zu befürchten, dass die sogenannten Registerhaie ihre Formulare entsprechend anpassen und nach wie vor die Unachtsamkeit der Leute ausnutzen werden. Umso wichtiger ist, dass sich auch hier Betroffene beim Seco beschweren.
Was Registerhaie aber definitiv nicht mehr dürfen: Sie dürfen keine Rechnungen mit Einzahlungsschein mehr versenden, wenn sie vorher vom Adressaten keinen Auftrag für einen Registereintrag erhalten haben. Passiert das trotzdem, gilt auch hier: Beim Seco Beschwerde einreichen.
Beispiel 3: Lästige Werbeanrufe trotz Sterneintrag im Telefonbuch
Ein Inhaber einer kleinen Druckerei zum Beispiel bekommt trotz Sterneintrag immer wieder nicht nur Anrufe von Kunden und Geschäftspartnern, sondern auch von Finanzdienstleistern, Versicherungsvertretern, einem Pizza-Service und vielen mehr.
Einschätzung Ueli Grüter:
Wie stark bindend der Sterneintrag im Telefonbuch ist, das war bis anhin umstritten. Jetzt sagt es das Gesetz aber klipp und klar: Der Vermerk im Telefonbuch, dass keine Werbung gewünscht wird, ist für alle Anbieter bindend. Das gilt für Werbeanrufe, aber auch für Werbung per Post, per E-Mail oder per Fax. Wer einen Sterneintrag missachtet, der macht sich strafbar.
Konsumentinnen und Konsumenten, die trotz entsprechendem Eintrag im Telefonbuch, weiterhin lästige Werbung erhalten, sollten sich ebenfalls beim Seco melden.