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Kosmetik-Kette knebelt ihre Schülerinnen
Aus Kassensturz vom 04.12.2018.
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Teurer «Gratis»-Kurs Kosmetik-Kette knebelt ihre Schülerinnen

Beautyspace verspricht eine Gratis-Ausbildung. Doch wer aussteigen will, kriegt eine happige Rechnung.

Shayleen S. muss sich gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin wehren. Die Zürcher Kosmetik-Firma Beautyspace verlangt von der 20-Jährigen mehr als 15’000 Franken. Dies als Rückzahlung für einen dreimonatigen Ausbildungskurs, der ihr zuvor als «gratis» angepriesen wurde.

Werbung für «Gratis»-Ausbildung

Auf Facebook fand Shayleen S. die Werbung von Beautyspace für deren kürzlich eröffnete «Academy»: Drei Monate Intensivkurs für Nägel, Wimpern und Haarentfernung – laut Werbung 100% «kostenfrei» und mit «Jobgarantie».

Shayleen S. versicherte sich nochmals, dass der Kurs tatsächlich kostenlos ist. Der Chef persönlich bestätigte per Email: Die Ausbildung sei «100% kostenfrei».

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Beauty-Space interessierte vor allem, ob man oft krank ist.
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Verpflichtung war nie ein Thema

Im Bewerbungsgespräch sei das Thema aber gar nie angesprochen worden, erinnert sie sich. «Man hat mehrfach gefragt, ob man oft krank ist, ob man mit Stress umgehen kann, was man so in der Freizeit macht und warum ich den Beruf machen will.»

Shayleen S. begann kurz darauf die versprochene Gratis-Ausbildung in der Beautyspace-Academy: Nägel, Wimpern und Haarentfernung. Das Abschluss-Zertifikat ist in der Branche jedoch nicht anerkannt.

«Kassensturz» vom 17.12.2013

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Bereits vor fünf Jahren wandten sich Beautyspace-Angestellte an «Kassensturz». Zum Beitrag

Die junge Frau arbeitete hart, manchmal an mehreren Kunden gleichzeitig. So sieht es das Konzept vor: Terminvereinbarungen sind nicht nötig, die Kundinnen können ohne Voranmeldung in den Laden kommen. Für 50 Kosmetikerinnen in den sechs Beautyspace-Filialen heisst das: Stress pur.

21'000 Franken als Kündigungsstrafe

Shayleen S. fühlte sich bald nur noch ausgenützt und wollte dies mit dem Chef besprechen. Erst in diesem Gespräch, nachdem sie schon wochenlang gearbeitet hatte, habe sie erstmals den Ausbildungs- und den Arbeitsvertrag zu Gesicht bekommen.

Auszug aus einem Mail, Shayleen daneben auf dem Sofa und liesst die Mail.
Legende: Der Umgagston von Beautyspace ist knallhart. SRF

Dessen wichtigste Regelung konnte sie jedoch nicht akzeptieren: «Es stand darin, dass ich mich verpflichte, 18 Monate zu bleiben. Und wenn ich früher kündigen will, ich bis zu 21'000 Franken bezahlen müsse – in bar.»

Von dieser Regelung sei weder während des Ausbildungskurses, noch nachher je die Rede gewesen, beteuert Shayleen. Sie weigerte sich, die Verträge zu unterschreiben.

Beautyspace begründet die Forderung im Arbeitsvertrag: Der Einführungskurs habe einen «Marktwert» von 21'000 Franken.

Das sei unangemessen viel, sagt der Schweizerische Kosmetikverband. Er rät von solch überteuerten und nicht anerkannten Einführungskursen ab.

Nahaufnahme Roger Rudolph
Legende: Für Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Uni Zürich, ist klar: Beautyspace fordert die überzogene Summe zu Unrecht. SRF

Experte: Summe zu Unrecht gefordert

«Kassensturz» zeigt die Beautyspace-Verträge auch Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Für ihn ist klar: Beautyspace fordere die überzogene Summe zu Unrecht, denn Beautyspace könne keinen unterschriebenen Vertrag mit Shayleen S. vorlegen. Rudolph folgert daraus: «Dann spricht alles dafür, dass sie die Regelung mit den 18 Monaten nicht nur nicht gekannt hat, sondern ihr auch nicht zugestimmt hat. Und somit gibt es auch keinen Anspruch auf Rückzahlung.»

Beautyspace bestreitet Vorwürfe

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Die Firma schreibt «Kassensturz», die 21'000 Franken als Gegenwert des dreimonatigen Einführungskurses seien im Vergleich zur Konkurrenz sogar günstig. Und: Shayleen S. habe während des Einführungskurses gewusst, dass sie sich für 18 Monate verpflichte. Und auch, dass sie die Kosten des Kurses anteilsmässig übernehmen müsste, falls sie früher kündigen würde.

Arbeitsrechts-Experte Prof. Roger Rudolph ergänzt: «Auch wenn Shayleen S. gewusst hätte, dass sie sich verpflichtet, heisst das noch lange nicht, dass sie einverstanden war mit dieser Regelung.» Und ohne Einverständnis – sprich: unterschriebenen Vertrag – gelte diese Regelung nicht.

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