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Neues UPC-Grundangebot: Nicht doppelt bezahlen!
Aus Espresso vom 20.09.2016. Bild: key
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Multimedia Neues UPC-Grundangebot: Nicht doppelt bezahlen!

Die Kabelnetzbetreiberin UPC will die Grundgebühr neu möglichst direkt bei den Kunden einziehen. Dafür lanciert sie ein neues Grundangebot. Die Kunden müssen beim Wechsel aber aufpassen, dass sie die Grundgebühr nicht plötzlich doppelt bezahlen.

Das neue Grundangebot von UPC (früher Cablecom) umfasst 80 TV-Sender, einen Telefonanschluss und eine Internetverbindung mit 40 Mbit pro Sekunde. Eine Internetleistung, die gemäss verschiedenen Experten auch ausreicht, um übers Internet Filme in HD-Qualität zu schauen.

Das neue Grundangebot kostet 49 Franken im Monat. UPC-Kunden, die darauf umsteigen, müssen jedoch selber dafür sorgen, dass sie wirklich nur die neue Grundgebühr bezahlen.

Für das neue Grundangebot schliesst der Kunde nämlich direkt einen Vertrag mit UPC ab. Bisher wurde die Grundgebühr vom Vermieter über die Nebenkostenabrechnung eingezogen.

Ein Mieter, der bei UPC auf das neue Grundangebot wechselt, muss deshalb diesen Wechsel seinem Vermieter unbedingt mitteilen, sagt Felicitas Huggenberger vom Zürcher Mieterverband auf Anfrage des Konsumentenmagazins «Espresso»: «Man muss das bisherige Grundangebot auch beim Vermieter schriftlich kündigen.» Denn die Grundgebühr sei meistens im Mietvertrag als Bestandteil der Nebenkosten festgehalten.

Vermieter muss Kündigung der Grundgebühr akzeptieren

Ein Vermieter darf sich nicht weigern, einem Mieter die Grundgebühr für den Kabelanschluss nicht mehr weiter zu verrechnen. Ein Mieter dürfe ja auch sagen, dass er gar keinen Fernsehanschluss wolle und diesen plombieren lassen, oder er könne zu einem anderen Anbieter wechseln, so Felicitas Huggenberger.

Sie hält deshalb fest: «Der Vermieter darf einen Mieter nicht zwingen, für nichts einen solchen UPC-Vertrag zu haben.»

Zahlt ein Mieter die Nebenkosten Akonto, dann muss ihm der Vermieter am Ende der Abrechnungsperiode eine detaillierte Nebenkostenabrechnung vorlegen. So kann der Mieter kontrollieren, ob ihm die Grundgebühr tatsächlich nicht mehr verrechnet wird. Hat er allerdings vergessen, den Vermieter schriftlich zu informieren, kann er die doppelt bezahlte Grundgebühr nicht mehr zurückfordern.

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