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Putzfrauen anstellen - das müssen Sie wissen
Aus Kassensturz vom 02.04.2013.
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Services Putzfrau anstellen - Das muss man wissen

Wer bei sich zu Hause eine Putzfrau beschäftigt, gilt als ihr Arbeitgeber. Mit allen Rechten und Pflichten. Das fängt mit dem Arbeitsvertrag an und hört beim Lohn auf.

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Putzfrauen anstellen - Das müssen Sie wissen
aus Espresso vom 03.04.2013. Bild: SRF
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Sie kommen meist, wenn wir nicht zu Hause sind. Verlassen sie unsere Wohnung, riecht es frisch. Alles ist blitzblank und sauber. Putzfrauen wissen, was sie zu tun haben. Das ist umgekehrt nicht immer der Fall.

Viele Putzfrauen arbeiten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Unfallversicherung und bekommen fast selbstverständlich keinen Lohn, wenn sie krank sind. Dabei stehen ihnen laut Gesetz genau diese und weitere Ansprüche zu.

Wer sich nicht um die arbeitsrechtlichen Ansprüche seiner Putzfrau kümmert, kann sich ernsthafte Probleme einhandeln. Mit den Sozialversicherungen beispielsweise. Lesen Sie hier, was zu tun ist, damit es nicht so weit kommt:

Vertrag aufsetzen

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben. Dennoch sollten die wichtigsten Punkte schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören:

  • Arbeitgeber, Arbeitnehmerin
  • Arbeitszeiten, Arbeitsort
  • Bruttolohn pro Stunde
  • Abzüge (AHV/IV/EO,Arbeitslosenversicherung, Unfall)
  • Ferienentschädigung
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Vertragsbeginn, Probezeit,Kündigungsfrist
  • Pflichtenheft

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat auf seiner Homepage einen Mustervertrag zum Ausfüllen und Ausdrucken aufgeschaltet (Link siehe Box). In der Schweiz gelten für Hausangestellte Mindestlöhne zwischen 18.20 und 22 Franken, je nach Ausbildung und Berufserfahrung.

Anmeldung bei den Sozialversicherungen

Bei der AHV gibt es im Rahmen des so genannten «vereinfachten Abrechnungsverfahrens» ein Anmeldeformular zum Ausfüllen. Über dieses Formular kann auch die Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Das ausgefüllte Formular muss zusammen mit dem AHV Ausweis der Putzfrau eingeschickt werden. Der Arbeitgeber erhält dann einmal jährlich eine Lohndeklaration zum Ausfüllen und eine Prämienrechnung.

Obligatorisch müssen Putzfrauen von ihren Arbeitgebern gegen Berufsunfälle versichert sein. Arbeitet eine Putzfrau mehr als 8 Stunden pro Woche in einem Haushalt, muss sie der Arbeitgeber zudem gegen Nichtberufsunfälle versichern.

Kann eine Putzfrau nicht arbeiten, weil sie krank ist, hat sie – wie alle Angestellten – Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wie lange, das bestimmt sich nach kantonalen Vorschriften für Hausangestellte, den so genannten «Normalarbeitsverträgen».

Einige Kantone sehen eine Lohnfortzahlung für einige Wochen oder Monate vor, andere schreiben den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vor. Auskunft über die Bestimmungen in Normalarbeitsverträgen erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen kann die Anwendbarkeit eines Normalarbeitsvertrages in einem schriftlichen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Ist das der Fall, hat eine Putzfrau im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht.

Dort hängt die Dauer der Lohnfortzahlung von der Anstellungsdauer und dem Wohnort ab. Im ersten Anstellungsjahr beträgt die Lohnfortzahlung bei Krankheit überall drei Wochen.

Wer zahlt, wenn’s kracht?

Kratzer im Parkett, ein Sprung im Lavabo oder die Chinavase in tausend Stücken. Viele Arbeitgeber gehen fast selbstverständlich davon aus, dass sie einen Schaden ihrer Putzfrau vom Lohn abziehen dürfen. Wer einen Schaden anrichtet, soll dafür auch geradestehen.

Das ist falsch. Angestellte können nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei letzterem spielt eine entscheidende Rolle, wie qualifiziert und erfahren der einzelne Angestellte ist, wie viel er verdient, wie hoch das Schadensrisiko im betreffenden Beruf ist und ob er vom Arbeitgeber richtig instruiert und überwacht worden ist.

Massgebend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalls. Als Faustregel aber gilt: Angestellten mit tiefen Löhnen ist es in der Regel nicht oder nur in sehr geringem Masse zumutbar, das Betriebsrisiko mitzutragen.

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