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Eine Kellnerin schenkt Champagner ein.
Legende: Angestellte haften nicht, wenn nach Dienstschluss die Rechnung nicht aufgeht. Colourbox

Arbeitsrecht Darf der Chef alles Trinkgeld einziehen?

In einem Restaurant verschwindet nach Feierabend ein Serviceportemonnaie mit 900 Franken Tageseinnahmen. Am nächsten Tag verkündet der Chef, dass er den Verlust aus der Trinkgeldkasse decken werde. «Espresso»-Hörerin Beatrice Inäbnit findet es unfair, dass Unschuldige bezahlen sollen.

«Meine Kollegin hat nach Dienstschluss ihr Serviceportemonnaie dem Chef de Service abgegeben», erzählt «Espresso»-Hörerin Beatrice Inäbnit. «So, wie immer.» Am nächsten morgen habe es geheissen, das Portemonnaie mit 890 Franken Tageseinnahmen sei verschwunden.

Anzeige erstatten will der Wirt offenbar nicht. «Aber er will uns das verschwundene Geld nun aus unserer Trinkgeldkasse wegnehmen.» Beatrice Inäbnit findet das ungerecht. Von «Espresso» möchte sie wissen, ob sich die Angestellten wehren können.

Rechtsauskunft Arbeitsrecht

Die Antwort ist einfach: Ja. Die Angestellten können und sollten sich wehren. Denn was der Chef hier vorhat, verstösst gegen das Gesetz.

Bezahlen muss, wer Sorgfaltspflicht verletzt

Vor den Arbeitsgerichten wird häufig darüber gestritten, wer für ein Manko in der Kasse aufkommen muss, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmern. Meist gehen die Arbeitgeber leer aus. Denn: Damit ein Angestellter für einen Fehlbetrag in einer Kasse haftbar gemacht werden kann, muss er fahrlässig gehandelt, also eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.

Das wäre der Fall, wenn eine Servicemitarbeiterin das Portemonnaie unbeaufsichtigt herumliegen lassen würde. Doch Beatrice Inäbnits Kollegin hat das Portemonnaie ordnungsgemäss nach Dienstschluss dem Chef de Service abgegeben. Sie hat nichts falsch gemacht. Und kann deshalb auch nicht für den Verlust haftbar gemacht werden.

Alle Rechtsfragen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns .

Trinkgelder gehören nicht dem Chef

Weil eine Haftung immer ein Verschulden voraussetzt, ist es auch nicht zulässig, einen Schaden auf alle Angestellten zu verteilen. Der Chef darf sich für den Fehlbetrag also nicht aus der Trinkgeldkasse bedienen. Dieses Geld gehört den Angestellten – nicht dem Chef.

Wäre es aber zulässig, in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass ein Angestellter das Risiko für Fehlbeträge zu tragen hat? Auch diese Frage ist schon vor Gericht verhandelt worden. Grundsätzlich sind Vereinbarungen unzulässig, die dem Arbeitnehmer die volle Haftung aufbürden.

Erlaubt wäre eine solche Vereinbarung nur dann, wenn der Angestellte mit einem Lohnzuschlag für dieses Risiko finanziell entschädigt würde und wenn ihm jederzeit der Beweis offen steht, dass er das Manko nicht selber verursacht hat.

Ärger mit dem Chef? Die Gewerkschaft kann helfen.

In der Praxis lehnen die Gerichte eine Haftung des Arbeitnehmers ab, wenn in einem Betrieb mehrere Personen Zugang zur Kasse haben, keine Überwachung stattfindet oder beim Stellenantritt kein genaues Kassen-Inventar erstellt wird.

Beatrice Inäbnit und ihre Service-Kolleginnen hätten also vor Gericht gute Chancen. So weit muss es aber nicht kommen. Beatrice Inäbnit will zuerst die Gewerkschaft einschalten.

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