«Unsere Mitarbeitenden arbeiten meist alleine und können deshalb keine Pausen machen», heisst es in einem Mail, das Doris Kreienbühl kürzlich bekommen hat.
Absender ist ein Unternehmen, bei der sich die Frau um eine Stelle im Verkauf beworben hat. Die Kandidatin soll eine ganze Liste von Fragen beantworten. Ob sie rauche zum Beispiel, ob sie sieben Stunden am Stück ohne Pause arbeiten könne und unter welchen Nettolohn sie nicht gehen würde. Aufgrund ihrer Antworten würde geprüft, ob «eine Anstellung grundsätzlich in Frage kommt oder nicht».
Doris Kreienbühl ist konsterniert. Umgehend schickt sie dem Betrieb eine Absage. Von «Espresso» möchte sie dennoch wissen: «Muss ich solche Fragen überhaupt beantworten?»
Persönliches geht den künftigen Chef nichts an
Beantworten müssen Bewerberinnen und Bewerber Fragen, die einen direkten Zusammenhang mit der Eignung für die Stelle haben.
Zulässig sind also Fragen nach der beruflichen Vergangenheit, nach Weiterbildungen, generell nach fachlichen Qualifikationen. Im Gespräch will ein Arbeitgeber zudem herausfinden, ob der Kandidat oder die Kandidatin vom Typ oder vom Kommunikationsverhalten her ins Team oder in die Firma passt.
Was nicht gefragt werden darf
Nicht erlaubt sind Fragen, die keinen Zusammenhang mit der fachlichen oder persönlichen Qualifikation haben. Diese häufig gestellten Fragen zum Beispiel sind nicht zulässig:
- Leben Sie in einer festen Beziehung?
- Planen Sie Kinder?
- Womit verbringen Sie Ihre Freizeit?
- Sind Sie in einer Gewerkschaft oder Partei?
- Wo sehen Sie sich in fünf Jahren?
- Weshalb möchten Sie die Stelle wechseln?
- Rauchen Sie? Trinken Sie? Nehmen Sie Drogen?
- Betreiben Sie gefährliche Hobbys?
- Sind Sie gesund? Sind Sie häufig krank? Waren Sie in den letzten Jahren einmal längere Zeit krank?
Informationen des Staatsseretariat für Wirtschaft (seco)
All diese Fragen haben nichts mit der Qualifikation für einen Job zu tun. Sie dienen einzig der Risikoselektion. Arbeitgeber wollen vermeiden, dass ihre Angestellten ausfallen, abgelenkt oder eingeschränkt leistungsfähig sind.
Ausnahme sind so genannte Tendenzbetriebe
Wie immer gibt es Ausnahmen: In Betrieben mit speziellen Ausrichtungen muss man sich solche Fragen unter Umständen gefallen lassen. Eine politische Partei oder ein Medienunternehmen darf nach der politischen Ausrichtung fragen und ein Berufschauffeur muss wahrheitsgemäss antworten, wenn er gefragt wird, ob er Medikamente einnehme, die sich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken könnten.
Notwehrrecht der Lüge
Wer wie Doris Krähenbühl in einem Bewerbungsverfahren mit unzulässigen Fragen konfrontiert wird, darf ausnahmsweise lügen, um seine Aussichten nicht zu gefährden. Das sagt das Bundesgericht.
Schwindeln ist erlaubt
Doris Krähenbühl hätte die Frage, ob sie raucht, also falsch beantworten dürfen. Sie hat sich um eine Stelle im Verkauf beworben. Der Arbeitgeber darf ihr verbieten, im Betrieb nicht zu rauchen. Nicht aber in ihren Pausen oder in der Freizeit.
Mit der Frage nach dem Rauchen ist es dem Arbeitgeber aber weniger um die Gesundheit seiner Bewerberin gegangen. Wie die restlichen Fragen zeigen, will er sich absichern, weil er seinen Angestellten keine Pausen zugesteht. Ein klarer Gesetzesverstoss.
Gut, war Doris Krähenbühl auf diese Stelle nicht angewiesen. Mit ihrer Rückfrage bei «Espresso» will sie andere Kandidaten warnen. «Man darf nicht alles mit sich machen lassen».