Ende Juni bezog Gertrude Schwienbacher zwei Wochen Ferien. Jetzt will ihr der Chef beide Wochen voll dem Ferienkonto belasten. «Dabei war ich noch gar nicht voll arbeitsfähig», schreibt sie uns. Und möchte wissen: «Darf mir mein Chef die Ferien voll belasten?»
Ferien sind zur Erholung da, zum Auftanken und Entspannen. Das ist laut Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner jedoch nicht möglich, wenn eine Arbeitnehmerin mit einer Grippe im Bett liegt, sich nach einem Unfall von einer Operation erholen muss und regelmässige Arzt- oder Physiotherapiebesuche anstehen. In solchen Fällen sind Arbeitnehmende nicht nur arbeitsunfähig sondern auch ferienunfähig. In diesem Fall darf ein Arbeitgeber keine Ferien anordnen.
Bei Gertrude Schwienbacher ist die Sache etwas komplizierter. Sie hat zwei Ferienwochen bezogen, als sie noch zu 50% arbeitsunfähig war. Ob ihr Chef die ganzen zwei Wochen anrechnen darf oder nur eine, hängt von Schwienbachers Gesundheitszustand während ihrer Ferien ab. Ein Arbeitnehmer mit einem Gips am Bein zum Beispiel ist erholungs- und damit ferienfähig. Vorausgesetzt, er muss keine starken Medikamente schlucken und nicht ständig zum Arzt oder in die Physiotherapie hetzen.
Ob jemand ferienfähig ist, hängt also von medizinischen Kriterien ab. Im konkreten Fall muss der behandelnde Arzt in einem Attest gegenüber dem Arbeitgeber begründen, warum seine Patientin trotz der 50-prozentige Arbeitsfähigkeit nicht ferienfähig gewesen ist. Liegt ein solches Arztzeugnis vor, darf der Arbeitgeber nur eine Woche als Ferien verbuchen.
Bei längeren Absenzen wegen Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber allerdings die Ferien kürzen. Dauert die Absenz mehr als vier Wochen, darf das Ferienguthaben für jeden darüber hinausgehenden vollen Monat um 1/12 gekürzt werden. Im Beispiel: Gertrude Schwienbacher war von Januar bis Mitte Juli ganz- oder teilweise arbeitsunfähig: Für die «angebrochenen» Monate im Januar und Juli sowie den ersten «vollen» Monat ihrer Absenz darf keine Kürzung erfolgen. Bleiben 4 Monate, was einer Kürzung von 1/3 des Ferienanspruches bedeutet.