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Darf man das? Darf man abgelaufene Gutscheine als Zahlmittel geben?

Ein Restaurantbesitzer verweigert die Einlösung eines Gutscheins, da er angeblich abgelaufen sei. Auf dem Dokument steht allerdings kein Ablaufdatum. Der Kunde besteht daher auf der Einlösung. Darf man das?

Ein Restaurantkunde bekam vor vier Jahren zum Geburtstag einen Geschenkgutschein für ein Schlemmermahl. Auf dem Gutschein steht kein Ablaufdatum. Nun möchte er den Gutschein einlösen, doch der Wirt schüttelt den Kopf. Der Gutschein sei verjährt, er habe keine Gültigkeit mehr.

Der Kunde wehrt sich. Es stehe nirgends ein Ablaufdatum drauf. Der Wirt müsse den Gutschein akzeptieren. Doch darf der Restaurantbesucher vom Wirt wirklich verlangen, dass er den Gutschein entgegennimmt? Darf man das?

Ja. Wenn auf einem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt ist, gilt das Gesetz. Im konkreten Beispiel bedeutet das, dass ein Kunde den Gutschein eines Restaurants während 10 Jahren einlösen kann.

Und wie sieht es bei abgelaufenen Gutscheinen aus?

Geärgert hat sich zum Beispiel Ursula Berweger aus St. Gallen. Zu spät entdeckte sie, dass ihr Gutschein für eine Hotelübernachtung abgelaufen war. Nach nur einem Jahr. Die enttäuschte Frau hoffte auf Kulanz des Hotels. «Wenn der Gutschein abgelaufen sei, könne man leider nichts machen», wird ihr mitgeteilt. Berweger versteht die Welt nicht mehr: «Das Hotel hat 150 Franken bekommen und muss keine Leistung erbringen?».

Laut Gesetz verjähren Forderungen wie zum Beispiel eine Hotelübernachtung nach 10 Jahren. Ob es rechtlich zulässig ist, diese Frist auf einem Gutschein auf nur ein Jahr zu beschränken, ist unter Juristen umstritten. Bis ein Gerichtsurteil für Klarheit sorgt, bleibt Konsumentinnen wie Ursula Berweger nur der Frust – wenn sich ein Anbieter nicht kundenfreundlich zeigt, und den Gutschein trotzdem entgegennimmt.

Bei vielen Gutscheinen ist der Ärger im Preis inbegriffen

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Für Unmut sorgen auch Gutscheine, auf denen das Ausstellungdatum fehlt. Verweigert das Restaurant oder die Modeboutique die Annahme, müsste der Kunde einen Prozess einleiten. Ein Aufwand, der sich bei kleinen Beträgen kaum lohnt. Auch hier bleibt unter dem Strich nur Ärger und Verdruss.

Kompliziert wird es auch, wenn man einen Gutschein in einem Geschäft oder Restaurant einlösen möchte, dessen Besitzer kürzlich gewechselt hat. Der neue Besitzer muss den unter seinem Vorgänger ausgestellten Gutschein nur dann akzeptieren, wenn er das Geschäft mitsamt allen Verpflichtungen übernommen hat. Verweigert er die Auskunft darüber, bleibt dem Kunden wiederum nur der Gang vor Gericht. Oder, seinen Ärger herunterzuschlucken.

Wer sich und seinen Lieben Ärger mit Gutscheinen ersparen will, sollte beim Kauf unbedingt auf eine lange Gültigkeit bestehen. Oder etwas anderes schenken.

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