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Darf man das? «Darf man das?»: Das E-Bike in der Gemeinschaftsgarage aufladen?

Karl lädt in der Gemeinschaftsgarage sein E-Bike auf. Der Hauswart sieht das und schimpft. Es sei verboten, private Geräte in der Gemeinschaftsgarage aufzuladen. Karl schüttelt den Kopf. Er zahle schliesslich Mietzins. Doch darf Karl sein E-Bike in der Gemeinschaftsgarage aufladen? Darf man das?

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Nein. Mieterinnen und Mieter dürfen die allgemeinen Räume zwar nutzen, aber nur «bestimmungsgemäss». Das bedeutet: In einer Gemeinschaftsgarage darf Karl sein Velo oder Auto abstellen. Mit den Nebenkosten zu seinem Mietzins bezahlt Karl den Strom für das Licht in der Garage und den Hauswart, der die Garage reinigt und unterhält.

Mieterinnen und Mieter dürfen den Allgemeinstrom nicht anzapfen

Was über einen solchen bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht, müsste Karl zusätzlich entschädigen. Will er also sein E-Bike regelmässig in der Garage aufladen, müsste er mit dem Vermieter eine Entschädigung aushandeln. Strombezug in allgemein zugänglichen Räumen, um Geräte aufzuladen, ist nicht über die Nebenkosten gedeckt.

... auch nicht für Kühlschränke und Tiefkühler

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Das Gleiche gilt für die vielen Kühlschränke oder Truhen in Kellerabteilen. Auch die Energie für den Betrieb dieser Geräte dürfte streng rechtlich gesehen nicht aus Allgemeinstrom bezogen werden. Aus diesem Grund regeln vielerorts Hausordnungen, unter welchen Bedingungen Mieterinnen und Mieter solche Geräte in ihren Kellerabteilen aufstellen dürfen.

Wichtig: Immer die Einwilligung des Vermieters einholen

Es ist eine Frage der Zeit, bis in Hausordnungen auch Regelungen zu finden sind, wann und unter welchen Bedingungen Mieterinnen und Mieter E-Bikes in allgemeinen Räumen aufladen dürfen. Bis es so weit ist, sollte Karl aber den Akku seines E-Bikes entweder in seiner Wohnung aufladen oder beim Vermieter eine Einwilligung holen. Auch wenn der Strombezug betragsmässig kaum ins Gewicht fällt. Mit dem Vermieter und mit den Nachbarn will man es sich schliesslich nicht unbedingt verscherzen.

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