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Kaufrecht Muss der neue Wirt den Gutschein akzeptieren?

Regula Hutter hat einen Restaurantgutschein geschenkt bekommen. Doch bevor sie ihn einlösen konnte, wurde das Restaurant geschlossen. Kürzlich hat ein neuer Pächter den Betrieb übernommen. Doch der neue Wirt will den Gutschein nicht annehmen. Was kann Regula Hutter tun?

Ärgerlich: Regula Hutter hat auf ihren 50. Geburtstag einen Gutschein für ein feines Essen geschenkt bekommen. Doch bevor sie den Gutschein einlösen konnte, schloss der Pächter das Restaurant.

Nun steht ein neuer Wirt hinter dem Herd. Doch der will den Gutschein seines Vorgängers nicht annehmen.

Restaurants sind meist Einzelunternehmen

«Muss ich mein Geld nun wirklich vom letzten Wirt zurück verlangen?», möchte Regula Hutter von «Espresso» wissen.

Die Antwort wird Regula Hutter kaum freuen. Sie lautet nämlich: es kommt drauf an. Übernimmt ein neuer Wirt ein bestehendes Restaurant, so muss er alte Gutscheine nur annehmen, wenn er den Betrieb mit allen Verpflichtungen, also mit allen Aktiven und Passiven übernommen hat.

Was ein Blick ins Online-Handelsregister verrät

Ob das der Fall ist, zeigt ein Blick ins Handelsregister. Konsumentinnen und Konsumenten können im Internet den Handelsregistereintrag eines Geschäfts einsehen. Auf dem Eintrag sieht man, welche Rechtsform ein Unternehmen gewählt hat, wer berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten und unter «Besondere Tätbestände», ob die Gesellschaft bei der Gründung eine andere übernommen hat. Trifft das zu, sind bestehende Verpflichtungen wie zum Beispiel Gutscheine weiterhin gültig.

Anders, wenn eine Gesellschaft aufgelöst und nicht von einer anderen übernommen wird. Wer von einer solchen Gesellschaft einen Gutschein besitzt, hat nur dann eine Chance, wenn der Inhaber den Betrieb als so genannte Einzelunternehmung geführt hat. In diesem Fall haftet er mit seinem Privatvermögen für alle Verpflichtungen – selbst dann, wenn er den Betrieb aufgibt.

Wann ein Wirt haftet - und wann nicht

Handelt es sich dagegen um eine Aktiengesellschaft oder um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gehen Besitzer von Gutscheinen leer aus. Bei diesen Rechtsformen haften Inhaber oder Geschäftsführer nicht persönlich. Sie können also für alte Verpflichtungen nicht belangt werden.

«Espresso» Hörerin Regula Hutter muss also einen Blick ins Handelsregister werfen. Wurde das Restaurant mit Aktiven und Passiven übernommen, kann sie den Gutschein beim neuen Wirt einlösen. Wenn nicht, müsste sie sich an den alten Wirt halten. Immerhin stehen ihre Chancen nicht schlecht. Restaurants werden normalerweise nicht in Form einer AG oder GmbH geführt.

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