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Retournierung Portobezahlung «Muss ich Versandkosten bezahlen, wenn ich die Ware retourniere?»

Ich habe online bestellte Ware retourniert. Muss ich die Versandkosten bezahlen?

Eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» bestellt online Artikel in einem Kostümshop und retourniert sie. Für die bereits bezahlte Ware erhält sie eine Gutschrift. Jedoch nur für die Artikel, die Kosten für den Versand sollte sie gemäss Ansicht der Händlerin selbst bezahlen. Die Hörerin empfindet dies als stossend und möchte von «Espresso» wissen, ob sie diese Kosten wirklich selbst bezahlen muss.

Es steht in den AGB

Dass die Händlerin die Versandkosten belastet, geht grundsätzlich in Ordnung, weil die Betroffene bei der Onlinebestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestätigt hat. Darin steht, dass die Versandkosten in den angezeigten Preisen nicht inbegriffen sind. Sie werden beim Bestellabschluss separat verrechnet.

Da es sich um eine Onlinebestellung handelt, durfte die Anbieterin davon ausgehen, dass die Kundin das «Kleingedruckte» gelesen hat. Daher gilt vorliegend, dass die Kundin das Porto grundsätzlich selbst bezahlen muss, auch wenn sie die Ware wieder retourniert hat.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Zu beachten beim Online-Shopping:

  • Portokosten: Laut Gesetz sind Versandkosten grundsätzlich vom Käufer, von der Käuferin zu tragen. Es gibt auch Versandhäuser, die das Porto übernehmen.
  • Rückgaberecht: Generell gibt es keinen Anspruch auf Rückgabe. Laut Gesetz kann sich die Kundschaft nicht einfach umentscheiden und ein online gekauftes Produkt zurückschicken. Webshop-Betreibende können der Kundschaft ein Rückgaberecht einräumen, sie sind aber nicht dazu verpflichtet.
  • AGB: Laut Gesetz muss die Verkäuferin den Kunden auf die AGB aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, diese Bestimmungen zu lesen. Diese Voraussetzungen müssen bei jeder Bestellung von Neuem eingehalten werden. Bei automatischen Bestellungen über die Webpage müssen Kunden vor dem Abschicken der Bestellung mit einem Klick bestätigen, dass sie mit diesen Bestimmungen einverstanden sind.
  • «Kleingedrucktes»: Beim Hinweis auf die AGB kommt es auf die genauen Umstände an. Kunden müssen bei jeder neuen Bestellung explizit wieder auf das «Kleingedruckte» hingewiesen werden. Bei Onlinebestellungen darf der Anbieter davon ausgehen, dass seine Kunden das «Kleingedruckte» auf der Homepage gelesen haben. Bei einer telefonischen Bestellung dagegen reicht es nicht, wenn sich der Anbieter später auf die auf der Homepage veröffentlichten Bestimmungen berufen will.

Informationen vom Staatssekretariat für Wirtschaft

Espresso, 03.11.22, 08:13 Uhr

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