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Kaufrecht Wie lange ist das Yoga-Abonnement gültig?

Meine Frau hat in einem Yoga-Studio ein 10er Abonnement gekauft. Auf dem Kärtchen steht, das Abonnement sei sechs Monate gültig. Wegen ihrer Schwangerschaft konnte sie dreimal nicht mitmachen. Diese Stunden würde sie gerne nachholen, doch das Yogastudio winkt ab. Ist das zulässig?

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Rechtsfrage: Wie lange ist das Yoga-Abonnement gültig?
aus Espresso vom 14.11.2013. Bild: Keystone
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Mit Yoga wollte Monika Hauser (Name von der Red. geändert) Geist, Körper und Seele in Einklang bringen. Deshalb kaufte sie in einem bekannten Zürcher Yogastudio ein Abonnement für zehn Lektionen. Gültig: drei Monate. Kostenpunkt: 350 Franken.

Verschiedene Regeln für Gutscheine und Yoga-Abonnements

Wegen ihrer Schwangerschaft konnte Monika Hauser die Stunden jedoch nicht regelmässig besuchen. Nach Ablauf der sechs Monate waren auf dem Zehnerabonnement noch immer drei Stunden «offen». Monika Hauser bat das Yoga-Studio, die drei Stunden noch besuchen zu dürfen. Vergeblich.

Die sture Haltung des Studios ärgert auch der Ehemann der Yoga-Schülerin. Er fragt sich, ob solche Regelungen überhaupt rechtens sind. «Gutscheine sind 10 Jahre gültig», schreibt er «Espresso». «Wie ist das bei einem Abonnement für einen Yoga-Kurs?»

Laut Gesetz gelten längere Fristen

Der Ehemann liegt richtig: Je nach Art der Forderung gilt laut Obligationenrecht eine Verjährungsfrist von fünf oder zehn Jahren.

Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt in folgenden Fällen:

  • Forderungen aus Miete und Pacht, Kapitalzinsen und Forderungen aus periodischen Leistungen (z.B. Renten- und Pensionsforderungen)
  • Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und Wirtschaftsschul
  • den
  • Forderungen aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, Arztrechnungen, Rechnungen von Anwälten, Rechtsagenten, Notaren
  • Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis

Was nicht unter diese Aufzählung fällt, verjährt nach 10 Jahren. Forderungen aus einem Darlehen zum Beispiel oder ein 10er-Abonnement für einen Yoga-Kurs.

Was im Gestz steht, gilt

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Diese Fristen im Gesetz sind zwingend. Doch in der Praxis sind sich Juristen nicht einig, ob in einem Vertrag nicht doch kürzere Fristen vereinbart werden dürfen. Ein Gerichtsurteil würde für Klarheit sorgen. Doch weil es wie im Beispiel von Monika Hauser meist um eher kleine Beträge geht, nimmt niemand die Mühen eines Prozesses auf sich.

Kein Geld aus dem Fenster werfen

Das ist für Konsumentinnen und Konsumenten eine ungemütliche Situation. Wer sich vor Ärger schützen und kein Geld aus dem Fenster werfen will, sollte deshalb folgende Punkte beachten:

  • Allgemeine Geschäftsbestimmungen genau lesen. Bei kurzer Gültigkeitsdauer noch vor dem Kauf des Abonnements eine längere Frist aushandeln. Mindestens von einem Jahr. Geht das Studio nicht auf den Wunsch ein: Es gibt noch andere gute Adressen.
  • Wer das Abonnement wegen Krankheit, Jobstress oder Wohnungswechsel nicht nutzen kann, darf es verkaufen. Gestützt auf die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht muss das Studio einen Verkauf akzeptieren. Anderslautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind ungültig.

Monika Hauser würde nach der Geburt ihres Kindes gerne wieder ins Yoga gehen. In welches Studio, muss sie sich aber erst noch überlegen.

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