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Die Regelung der Haustierhaltung von Mietern ist juristisch umstritten
Legende: Die Regelung der Haustierhaltung von Mietern ist juristisch umstritten Colourbox

Mietrecht Darf der Mieter Schlangen und Geckos halten?

Der Sohn von Marianne Gut lebt vorübergehend im Ausland. Deshalb hat er seine Mutter gebeten, bis zu seiner Rückkehr sein Haus zu vermieten. Bei einem Besuch in der Wohnung habe sie nun mit Entsetzen feststellen müssen, dass die Mieter Schlangen und Geckos halten.

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Nein, eine Kündigung in diesem Beispiel wäre missbräuchlich. Die Mieter könnten sich bei der Mietschlichtungsbehörde wehren und bekämen Recht.

Hunde, Katzen, Vögel, Fische und Co. führen häufig zu Konflikten zwischen Vermietern und Mietern. Ob einem der Vermieter den Hund oder ein Frettchen in der Wohnung verbieten darf, ist im Gesetz nirgends geregelt. Was nun erlaubt ist oder nicht, bestimmt sich zunächst danach, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht.

Marianne Gut hat einen Normmietvertrag des Zürcher Hauseigentümerverbandes verwendet. Darin steht, dass Haustiere nur mit Bewilligung des Vermieters gehalten werden dürfen. Unter Juristen ist umstritten, ob diese Regelung rechtlich zulässig und damit verbindlich ist. «Unproblematische Kleintiere» in Käfigen oder Aquarien wie zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel oder Zierfische sind in jedem Fall er erlaubt, solange sie nicht in zu grosser Anzahl gehalten werden und zu keinen Klagen Anlass geben.

Will ein Vermieter dagegen Hunde, Katzen, Frettchen oder Chinchillas verbieten, muss er für dieses Verbot einen triftigen Grund haben. Zum Beispiel, dass sich andere durch den Lärm oder den Geruch des Tieres gestört fühlen oder dass die Wohnung unter der Tierhaltung leidet. Der Vermieter kann auch ein Verbot aussprechen, wenn eine artgerechte Haltung in der Wohnung nicht möglich ist.

Bei vielen exotischen Tieren verlangt zudem das Tierschutzgesetz eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes. Das gilt zum Beispiel für Giftschlangen oder für Riesenschlangen, wenn sie ausgewachsen länger als 3 Meter werden. Seeschlangen dagegen oder eine Boa constrictor dürfen ohne Bewilligung gehalten werden.

Vor diesem Hintergrund muss Marianne Gut die vierfüssigen «Untermieter» in der Wohnung ihrer Mieter genauso dulden wie die Schlangen.

Wer Tiere hält, egal ob in einer Mietwohnung oder in den eigenen vier Wänden, sollte immer eine Haftpflichtversicherung abschliessen und auf eine genügend hohe Deckung achten. Und wer eine Wohnung zu vermieten hat, sollte darauf achten, dass Interessenten über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

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