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Sonstiges Recht Böse Überraschung mit der Ferienwohnung

Für viele gehört eine schöne Wohnung im Skigebiet zu den Skiferien. Funktioniert aber die Heizung nicht, verlangt der Vermieter nachträglich Geld für Schäden oder ist die Wohnung bei der Ankunft gar schon belegt, wird es ungemütlich. «Kassensturz / Espresso» hat die Antworten auf Ihre Rechtsfragen.

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Ihre Rechtsfrage zu «Winterferien»
aus Espresso vom 30.01.2013. Bild: SRF
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 50 Sekunden.

Der Vermieter eines schmucken Chalets verlangt 300 Franken für die Endreinigung und 30 Franken pro Tag für die Bettwäsche? Korrekt oder Abriss?

Grundsätzlich bestimmt der Vermieter den Umfang und den Preis seines Angebotes. Wenn der Kunde diese zusätzlich anfallenden Kosten mit der Vertragsunterzeichnung akzeptiert hat, kann er sich im Nachhinein nicht mehr beschweren. Massgebend ist, ob der Kunde vor Vertragsschluss gewusst hat, dass diese Kosten auf ihn zukommen.

Die Heizung funktioniert nicht in der Ferienwohnung. Welche Ansprüche hat ein Mieter?

In solchen Fällen muss der Mieter den Mangel sofort rügen und den Vermieter auffordern, den Mangel umgehend zu beheben. Auf keinen Fall soll sich der Mieter mit einem Heizofen selber behelfen und den Mangel erst nach den Ferien rügen. So vergibt er sich nämlich das Recht auf eine Preisminderung.

Ist der Vermieter nicht im Stande, die Heizung umgehend in Gang zu setzen, kann der Mieter abreisen und Schadenersatz fordern. Darunter fallen alle zusätzlich entstehenden Kosten und ein allfälliger Mehrpreis für eine vergleichbare Wohnung. In diesem Fall unbedingt Beweise sichern, zum Beispiel ein Foto des Thermometers in der Wohnung. Möglicherweise ist auch das Verkehrsbüro am Ort bereit, einen Mangel schriftlich zu bestätigen. Bei Streit zwischen professionellen Vermietern und Mietern von Ferienwohnungen vermittelt der Ombudsman der Schweizer Reisebranche (www.ombudsman-touristik.ch).

Der Vermieter behält sich laut Mietvertrag vor, die Mietwohnung jederzeit betreten zu dürfen. Darf er das?

Nein. Zwar hat ein Mieter seinem Vermieter jederzeit den Zugang zur Wohnung zu gewährleisten, zum Beispiel für die Beseitigung von Reparaturen. Aber der Vermieter hat nicht das Recht, die Wohnung ohne Einverständnis des Mieters in dessen Abwesenheit zu betreten. Tut er es, macht er sich strafbar.

Wegen starken Schneefalls verzögert sich die Anreise um einige Tage. Bekommt der Kunde vom Hotel Geld zurück?

Nein. Im Hotel ist das gebuchte Zimmer bezugsbereit. Durch die Verspätung kommt der Kunde in den sogenannten Annahmeverzug. Konsequenz: Er bleibt seinen Teil der Leistung schuldig, nämlich die Bezahlung. Auf die Gründe für die Verspätung kommt es nicht an. Allerdings ist das Hotel im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet, das Zimmer vorübergehend auszuschreiben. Kann das Zimmer bis zur Anreise des ursprünglichen Gastes vergeben werden, muss dieser nichts bezahlen.

Nach den Ferien kommt eine gesalzene Nachrechnung wegen Schäden in der Ferienwohnung: Wann muss der Mieter zahlen?

Der Vermieter muss Schäden unverzüglich rügen. Wartet er zu, vergibt er sich seine Ansprüche, weil im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, welcher Schaden von welchem Mieter stammt. Wer mit einer solchen Forderung nicht einverstanden ist, sollte dies dem Vermieter sofort schriftlich mitteilen. Beharrt der Vermieter auf seiner Forderung, kann es sich lohnen, den Ombudsman der Schweizer Reisebranche zu konsultieren (www.ombudsman-touristik.ch). Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss aber immer derjenige einen Anspruch beweisen, der aus ihm Rechte ableitet. In konkreten Fall ist das der Vermieter. Hat er kein schriftliches Abnahmeprotokoll oder den Schaden unverzüglich angezeigt, dürfte er schwierig werden, diesen zu belegen.

Vor der Ferienwohnung stehen am Anreisetag zwei Familien. Durch einen Fehler wurde die Wohnung doppelt gebucht. Welche Ansprüche hat der Mieter, der ohne Wohnung dasteht?

Rechtlich besteht zu jeder Partei ein gültiger Mietvertag. Kann der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachkommen, wird er schadenersatzpflichtig. Das bedeutet, er muss sämtlich anfallende Mehrkosten der anderen Familie übernehmen. So zum Beispiel den höheren Mietzins für eine vergleichbare Ersatzwohnung, die Kosten für eine Hotelübernachtung, bis eine Ersatzwohnung gefunden ist und damit verbundene zusätzlichen Reisespesen.

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