Vor dem Skilift konnte ein Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen, stürzte und riss «Espresso»-Hörerin Mercedes Kleiner mit. Bilanz: Ein Bänderriss am Knie und gedehnte Kreuzbänder. Damit war für die Frau aus Spiegel bei Bern die Ski-Saison schon Anfang Januar gelaufen.
Kunden wollen den ganzen Betrag zurück - in bar
Zusammen mit einem Arztzeugnis schickte die 64-Jährige das Saisonabonnement den Bergbahnen. Kurze Zeit später bekommt sie als Antwort einen auf sie persönlich ausgestellten Gutschein über 300 Franken, einlösbar für ein Abonnement der nächsten Saison.
«Ist das rechtens?», möchte Mercedes Kleiner von «Espresso» wissen. «Ich habe für das Abonnement 452 Franken bezahlt, warum will man mir nur 300 vergüten?»
Mercedes Klein hat Glück im Unglück gehabt. Denn: Die Bergbahnen hätten ihr trotz des Arztzeugnisses gar nichts zurück bezahlen müssen. Der Kunde trägt das Risiko, wenn er eine Leistung zum Beispiel wegen Unfall oder Krankheit nicht beanspruchen kann. Das Gesetz kennt keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Laut Gesetz gibt es kein Geld zurück - auch nicht mit Arztzeugnis
Kundenfreundlich ist das Recht in diesem Bereich nicht. Wenigstens ist geregelt, dass der Anbieter in einem solchen Fall akzeptieren muss, wenn der Kunde das Abonnement weiter verkaufen oder verschenken möchte. Das verlangt die im Recht geltende Pflicht zur Schadensminderung.
Viele Konsumentinnen und Konsumenten erwarten in diesem Bereich mehr von einem Anbieter. Zu Recht. In letzter Zeit sind deshalb immer mehr Bergbahnen dazu übergegangen, ihren Kunden in solchen Situationen entgegen zu kommen. Massgebend sind jeweils die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Es lohnt sich also, bei der Auswahl eines Skigebietes auch einen Blick auf diese Leistungen einer Bergbahn zu werfen.
Was fast immer hilft: Die so genannte Schadenminderungspflicht
Zurück zu Mercedes Klein. Muss sie den persönlich auf sie ausgestellten Gutschein verfallen lassen, wenn sie nächstes Jahr nicht mehr Skifahren kann oder will? Nein. In diesem Fall könnte sie von den Bergbahnen verlangen, den Gutschein für andere Leistungen an Zahlung zu geben. Oder die Kundin kann auch hier den Gutschein verkaufen oder verschenken. Denn auch hier gilt die Schadenminderungspflicht – quasi eine Fis-Regel im Recht.