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Vier häufige Reklamationen So müssen Fitnessstudios Kunden nach dem Lockdown entschädigen

Endlich dürfen wir wieder ins Fitnessstudio. Doch die Freude vieler Kundinnen und Kunden über die neu gewonnene Bewegungsfreiheit ist getrübt: Manche Studios weigern sich, die Abos zu verlängern, andere schränken ihre Angebote ohne Entschädigung ein. «Espresso» sagt, was rechtlich gilt.

Derzeit wenden sich viele frustrierte Kundinnen und Kunden von Fitnessstudios an die Redaktion «Espresso». Lesen Sie hier die vier häufigsten Reklamationen und was rechtlich in solchen Fällen gilt.

  • Das Studio will die Zeit während der Schliessung nicht gutschreiben! Das ist unzulässig. Während des Lockdowns mussten alle Fitnessstudios geschlossen bleiben. In dieser Zeit konnten sie die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. Auch wenn die Anbieter an dieser Situation kein Verschulden trifft: Kundinnen und Kunden müssen nicht für eine Leistung bezahlen, die sie nicht bekommen haben. Das Risiko einer pandemiebedingten Schliessung gehört zum Risikobereich des Anbieters. Die Studios müssen ihre Kundinnen und Kunden für die Zeit der Schliessung entschädigen oder ihre Abonnemente entsprechend verlängern.
  • Das Studio will die Zeit während der Schliessung erst auf einem neuen Vertrag anrechnen! Auch das ist nicht zulässig. Kundinnen und Kunden haben mindestens Anspruch darauf, dass ihr Vertrag um die Zeit des Betriebsunterbruchs verlängert wird. In Ausnahmefällen können Betroffene in dieser Situation eine Verlängerung ablehnen und eine anteilmässige Rückzahlung verlangen. Dies betrifft Fälle, in denen den Kunden eine Verlängerung nicht zugemutet werden kann. Zum Beispiel, weil das Angebot vorübergehend eingeschränkt ist.

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  • Nach der Wiederöffnung gibt es weniger Leistung! Die Bestimmungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) schreiben den Studios vor, unter welchen Bedingungen sie Trainings anbieten dürfen. Bei Gruppenkursen ist nur eine begrenzte Personenzahl zugelassen, es gilt Maskenpflicht, die Abstände zwischen den Geräten führen zu Wartezeiten, oder Bereiche des Studios bleiben noch immer ganz geschlossen. Ob Kundinnen und Kunden in dieser Situation eine anteilmässige Rückerstattung verlangen können, kommt auf die konkreten Umstände und auf die konkreten Vertragsbestimmungen an. Hat jemand seine Mitgliedschaft fast ausschliesslich beispielsweise für die Nutzung des Spa-Bereiches oder eines Gruppenkurses gelöst, kann er eine Verlängerung oder Rückerstattung erwarten, wenn der Spa weiterhin geschlossen bleibt und die Person den Gruppenkurs nicht regelmässig besuchen kann. Bietet das Studio aber annehmbare Alternativen an, hätte eine Klage auf Rückerstattung oder Auflösung des Vertrages vor einem Gericht einen schweren Stand.
  • Das Studio bieten keine Sonderbehandlung für Risikopatientinnen! Viele Risikopatientinnen oder Personen, die noch nicht geimpft sind, wagen sich zurzeit noch nicht ins Fitness. Die Ängste sind verständlich. Rechtlich gesehen haben solche Personen aber keinen Anspruch auf eine Rückerstattung oder eine Verlängerung des Abos. Eine kürzliche Umfrage von «Espresso» zeigt jedoch, dass viele Studios ihren Kundinnen und Kunden entgegenkommen. Manche verlangen dafür allerdings ein Arztzeugnis.

Espresso, 29.04.2021, 08:13 Uhr

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