Während eines Ausflugs in den Schnee will ein Wanderer die Bergbahn benutzen. Unglücklicherweise rutscht er auf dem vereisten Trassee aus und verletzt sich. Wer muss für die Behandlungskosten aufkommen?
Unter Umständen wird die Unfallversicherung des Wanderers auf den Bahnbetreiber zurückgreifen. Dann nämlich, wenn der Unfall passieren konnte, weil er das Trassee mangelhaft unterhalten hat.
Als mangelhafter Unterhalt auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen gelten zum Beispiel fehlende oder falsche Signalisierungen, fehlende Sicherheits-abschrankungen, ungenügende Beleuchtung, Schlaglöcher oder ungenügender Winterdienst.
Der Skiliftbetreiber darf aber davon ausgehen, dass seine Gäste ein Mindestmass an Vorsicht an den Tag legen. Ist eine Gefahr jedoch erkennbar oder lässt sie sich vermuten, muss der Bahnbetreiber umgehend Vorsichtsmassnahmen treffen.