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Serien Das lange Warten auf besseren Arbeiterschutz

Der Kriegsausbruch 1914 machte die Hoffnungen auf einen besseren Schutz der Fabrikarbeiter vorübergehend zunichte. Dabei hatte sich das Parlament ausgerechnet ein paar Wochen zuvor auf ein neues Fabrikgesetz geeinigt. «Espresso» schaut in seiner Sommerserie auf diese dramatische Zeit zurück.

Es war im Juni 1914, als die Arbeiterorganisationen den vermeintlichen Lohn ihrer Bemühungen im Trockenen glaubten: Nach jahrzehntelangem Ringen verabschiedete das Parlament endlich das revidierte «Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken».

Der Gesetzestext

Das gemeinhin als «Fabrikgesetz» bezeichnete Regelwerk sah im Vergleich zur ersten Version aus dem Jahre 1877 deutliche Verbesserungen für die Fabrikarbeiter vor. So wäre etwa die Wochenarbeitszeit von elf auf zehn Stunden verkürzt worden. «Und im Gesundheitsbereich hätten die Fabrikinspektoren mehr Kompetenzen erhalten», sagt der Basler Historiker Bernard Degen. «Sie hätten ungesunde Arbeitsverhältnisse, beispielsweise fensterlose Arbeitsräume, beanstanden können.»

«Zeit, freie Zeit, ist das erste Erfordernis»

Wie sehr über das Fabrikgesetz gestritten wurde, zeigt ein Besuch im schweizerischen Sozialarchiv in Zürich. Dort finden sich Stellungnahmen verschiedenster Interessenvertreter, so auch das Protokoll einer Rede, welche der damalige Arbeitersekretär Herman Greulich am 30. September 1913 im Parlament gehalten hatte. Darin fordert er mehr freie Zeit für die Fabrikarbeiter. Dies sei «das erste Erfordernis, um die Arbeiterklasse auf eine höhere Stufe zu heben».

Nicht alle hatten Freude an solchen Forderungen. Schon Jahre zuvor schreibt etwa die «Stroh-Industrie im Aargau», wo beispielsweise Strohhüte gefertigt wurden, in einer Stellungnahme: «Die verkürzte Arbeitszeit lässt sich durch Betriebserweiterungen in unserer Industrie nicht einholen.»

«Chrampfe & Chrömle»

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«Espresso» zeigt in einer Serie, wie vor 100 Jahren gearbeitet und konsumiert wurde. Zur Übersicht

Weitere Beiträge von Schweiz Aktuell und anderen Sendungen finden Sie im SRF-Dossier «anno 1914» .

Krieg stoppt Fabrikgesetz

Trotz anfänglichen Widerstands aus der Industrie: Der wirtschaftliche Aufschwung verhilft auch den Gewerkschaften zu Stärke. «Die Schweiz wurde ab 1900 von einer riesigen Streikwelle heimgesucht», erklärt Historiker Degen. Man habe einen Weg finden müssen, die Situation zu beruhigen. «Und eine Möglichkeit war eben die Sozialreform.»

Im Sommer 1914 war das Fabrikgesetz dann unter Dach und Fach. Doch in Kraft getreten ist es in dieser Form nie. Wegen des Kriegsausbruchs wurde es aufgeschoben und das Thema Arbeiterschutz rückte in weite Ferne.

Kein Lohnersatz für Soldaten

Eine viertel Million Schweizer Männer werden bei der Mobilmachung am 3. August 1914 in den Dienst gerufen, der in der Regel rund 500 Tage dauerte. Lohnersatz gab es für diese Zeit nicht – die Soldaten mussten mit dem Sold auskommen, der zu Beginn des Kriegs bei 80 Rappen pro Tag lag, später bei 1.30 Franken. Zum Vergleich: Der Lohn eines Fabrikarbeiters lag damals bei 6 bis 9 Franken pro Tag. Der Sold habe also bei weitem nicht gereicht, die Lebenskosten zu decken, erzählt Bernard Degen. «Die Miete für die Wohnung beispielsweise mussten Sie als Soldat ja weiterhin bezahlen.»

Angst vor den heimkehrenden Soldaten

In ganz Europa wurden nach dem Krieg umfassende Sozialreformen durchgesetzt. Historiker Degen weiss: «Der Krieg hatte die bestehenden Mächte in den Industrieländern erschüttert. Sie konnten gar nicht anders als den Forderungen der Gewerkschaften nachzugeben.» Denn in den Gewerkschaften seien ja viele Fabrikarbeiter gewesen, die bewaffnet aus dem Krieg heimgekehrt seien. Von diesen sei eine gewisse Bedrohung ausgegangen. «Es bestand die Gefahr, dass sie ihre Waffen einsetzen, um die Versprechen einzufordern, die man ihnen während des Krieges gemacht hatte.»

Zu den Forderungen der Gewerkschaften gehörte die 48-Stunden-Woche, die 1919 auch in der Schweiz eingeführt wurde. Sie war Bestandteil des nochmals revidierten Fabrikgesetzes – das dann, fünf Jahre nach der ursprünglichen Verabschiedung doch noch in Kraft gesetzt wurde.

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