Der Fall
Marianne Erb und ihr langjähriger Partner Edi Folger erfüllen sich ihren langjährigen Traum: Sie kaufen sich ein Haus. «Schön», meint Marianne, «wenn ich sterben sollte, bist du abgesichert. Dann erbst du ja meinen Anteil am Haus.» Edi zweifelt: «Bist du sicher?»
Das sagt der Experte
«Es ist überhaupt nicht so, dass der Partner diesen Anteil erbt. Konkubinatspartner haben gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht. Diese Haushälfte fällt daher an die gesetzlichen Erben der Verstorbenen, beispielsweise deren Eltern oder Geschwister.»
(Benno Studer, Fachanwalt für Erbrecht und Buchautor «Testament Erbschaft»)
Weitere Tipps des Experten
So können sich Konkubinatspaar absichern: Die beiden können einen Erbvertrag abschliessen, in welchem sie sich gegenseitig begünstigen. Sie können aus der Haushälfte auch ein Vermächtnis machen, welches dem Konkubinatspartner zugeschrieben werden. Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben der Verstorbenen müssen aber auf jeden Fall beachtet werden. Diese Pflichtteile muss der überlebende Konkubinatspartner abgelten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob er das Haus so finanziell überhaupt noch halten kann oder verkaufen muss.
Gesetzliche Erben können mithelfen, das Haus zu halten: Wenn beispielsweise die Eltern die einzigen gesetzlichen Erben der Verstorbenen sind, wird vielfach von der Möglichkeit des Erbverzichts Gebrauch gemacht. Dafür wird mit den Eltern ebenfalls ein Erbvertrag abgeschlossen, in welchem sie zugunsten des überlebenden Konkubinatspartners auf ihren Pflichtteil verzichten.
Und wenn die beiden verheiratet sind? Hat ein Ehepaar während der Ehe gemeinsam ein Haus gekauft, gehört dieses auch nicht automatisch dem überlebenden Partner. Von der Haushälfte der Verstorbenen fällt wiederum die Hälfte an die Nachkommen. Ein Viertel des Hauswertes müsste der Überlebende also an die Kinder auszahlen. Sind es gemeinsame Kinder, können sich die Ehegatten in einem Ehevertrag jedoch alles, was während der Ehe gemeinsam erarbeitet wurde, gegenseitig zuweisen. Die gemeinsamen Kinder werden in diesem Fall erbrechtlich zurückgesetzt.
Beide Eltern gestorben: Ein Kind will das Haus verkaufen: Verlangt ein Kind, dass das Elternhaus verkauft wird, können die anderen Geschwister nichts dagegen unternehmen. Das Haus befindet sich in der Erbmasse, ausser wenn eine Teilungsvorschrift im Erbvertrag beispielsweise für ein Kind ein Vorrecht auf das Elternhaus vorsieht. Das Gesetz sieht sogar vor, dass ein Kind verlangen kann, dass das Elternhaus versteigert wird. Es geht dann an den Meistbietenden.
Weitere Beiträge zum Thema «Erben»
- Teil 1: Schulden erben
- Teil 3: Erben in der Patchworkfamilie
- Teil 4: Das sichere Testament
- Teil 5: Erbvorbezug und frühere Leistungen