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Serien «Erb-Serie» Teil 5: Erbvorbezug und frühere Leistungen

In einer Serie rund ums Erben beantwortet «Espresso» Fragen zum Nachlass. Fall 5: Erbvorbezug und frühere Leistungen

Der Fall:

Christian, Denise und Marianne Erb erben das Vermögen ihres Vaters. Denise erinnert sich, dass der Vater Marianne 15‘000 Franken für eine Weiterbildung geschenkt hat. Dafür habe er bei Denise zweimal wöchentlich die Kinder gehütet, entgegnet Marianne. Christian wundert sich: «Glaubt Ihr wirklich, dass Ihr das im Nachhinein noch aufrechnen könnt?»

Das sagt der Experte

«Das Gesetz geht grundsätzlich von der Gleichbehandlung der Nachkommen aus. Hatte jemand Vorteile, dann sind diese auszugleichen. Der klassische Fall: Der Sohn macht eine Maurerlehre und ist ab dem 16. Altersjahr praktisch selbstständig, die Tochter macht ein Medizinstudium. Hier ist es nichts anderes als recht und billig, dass ein Ausgleich stattfindet.»

(Benno Studer, Fachanwalt für Erbrecht und Buchautor «Testament Erbschaft»)

Weitere Tipps des Experten

Den Ausgleich nicht den Kindern überlassen: Das Gesetz selber sagt, dass Gelegenheitsgeschenke nicht auszugleichen sind. Daraus lässt sich schliessen, dass andere Geschenke auszugleichen sind. Ich empfehle den Eltern, diese Ausgleichsgeschichte nicht den Kindern zu überlassen, sondern festzuhalten, ob und wie viel es auszugleichen gilt. Viele Eltern führen darüber Buch oder gleichen die Beträge bereits zu Lebzeiten aus. Eine absolute Gleichbehandlung ist nicht möglich. Da sollte man den gesunden Menschenverstand walten lassen.

Serie «Erben»

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In einer Serie rund ums Erben beantwortet «Espresso» Fragen zum Nachlass.

Erbvorbezug - «mit warmen Händen vererben»: Ein Erbvorbezug, beispielsweise für einen Hauskauf, wird nach Möglichkeit schriftlich festgehalten. Bei einer späteren Erbteilung kommt er zum Ausgleich. Ist am Ende kein Vermögen mehr vorhanden und ein Kind hat früher schon 100'000 Franken erhalten, dann muss es seine Geschwister nachträglich an diesen 100'000 Franken beteiligen. Bei der Erbteilung werden frühere Geldgeschenke nicht verzinst. Auch die Inflation wird nicht ausgeglichen. Es gilt also der Nominalwert zum Zeitpunkt der Schenkung: 30'000 Franken bleiben 30'000 Franken.

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