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Services Das Wichtigste zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

Die Weiterbildungsmöglichkeiten sind heute sehr vielfältig, aber auch teuer. So mancher ist deshalb froh, wenn sich der Chef an den Kosten beteiligt. Meist ist das mit Auflagen verbunden. Rechesexpertin Gabriela Baumgartner sagt, was Sie in einem solchen Fall beachten müssen.

Kann mich der Arbeitgeber verpflichten, nach der Ausbildung für eine bestimmte Zeit bei ihm zu arbeiten, wenn er sich finanziell beteiligt?

Solche Verpflichtungen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber zeitlich begrenzt sein. Sollte der Arbeitnehmende vor Ablauf dieser Frist den Betrieb verlassen, kann der Arbeitgeber von ihm verlangen, dass er die Kosten für die Weiterbildung ganz oder teilweise zurückbezahlt.

Darf der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist kündigen?

Ja. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit eine Kündigung aussprechen.

Und wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rückzahlung aus? Muss der Arbeitnehmende trotz Kündigung die Ausbildungskosten zurückzahlen?

Ein Arbeitnehmer muss die Kosten nur zurückzahlen, wenn er selber kündigt oder wenn er dem Arbeitgeber einen triftigen Grund für eine Kündigung gegeben hat, zum Beispiel wenn er gestohlen oder die Firma hintergangen hat.

Serie zum Thema Weiterbildung

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Die Schweizer Weiterbildungslandschaft ist sehr unübersichtlich. Viele investieren Zeit und Geld, sind dann aber enttäuscht. «Espresso» und «Kassensturz» haben Missstände in der Weiterbildungslandschaft aufgegriffen und geben in einer Serie konkrete Tipps.

Darf der Arbeitnehmer die Rückzahlung der Ausbildungskosten vom Lohn abziehen?

Der Arbeitnehmer darf das, wenn ihm der Arbeitnehmer einen fälligen und durchsetzbaren Betrag schuldet. Der Abzug vom Lohn darf aber nicht unbegrenzt sein, sondern muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Was können Arbeitnehmende bei Problemen tun?

Zuerst sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann sich der Arbeitnehmer rechtlich beraten lassen. Ist auch dann keine Lösung in Sicht, kann der Arbeitnehmende vor Arbeitsgericht eine Klage einreichen und seine Ansprüche dort prüfen lassen. Ein Prozess vor Arbeitsgericht ist gratis, wenn es um Beträge geht, die kleiner als 30‘000 Franken sind.

Im «Kassensturz»-Beitrag erhielt die Angestellte die Kündigung per SMS. Ist das zulässig?

Grundsätzlich kann eine Kündigung in jeder Form ausgesprochen werden, auch per SMS. Aber der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine begründete Kündigung, und die muss schriftlich sein. Da reicht eine Begründung per SMS nicht.

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