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Haushalthilfen Das gilt bei der Anstellung von Hausangestellten

Hausangestellte werden oftmals ausgebeutet. Wehren sie sich, müssen Arbeitgeber happig nachzahlen.

Wer eine Hausangestellte beschäftigt, gilt rechtlich als ihr Arbeitgeber. Lesen Sie, worauf Sie bei der Anstellung einer Haushalthilfe achten müssen:

  • Auf Anstellungsverhältnisse mit Hausangestellten kommen kantonale Bestimmungen zur Anwendung, die sogenannten «Normalarbeitsverträge für hauswirtschaftliche Angestellte». Dort sind die Anstellungsbedingungen festgehalten. Zum Beispiel Höchstarbeitszeiten, Ansätze für das Entgelt für Kost und Logis, Ferien und Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
  • Vorschriften zu den Mindestlöhnen für Hausangestellte finden Sie im Normalarbeitsvertrag des Bundes (siehe Box «Mehr zum Thema»).
  • Halten Sie mindestens die folgenden Punkte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest: Arbeitspensum und Arbeitszeit, Arbeitsort, die zu verrichtenden Arbeiten (detailliertes Pflichtenheft), Ferien- und Lohnanspruch. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat einen Mustervertrag publiziert (siehe Box «Mehr zum Thema»).
  • Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ihre Hausangestellte bei der Ausgleichskasse anzumelden, gegen Unfälle zu versichern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Beitragssätze finden Sie in einem Merkblatt der AHV (siehe Box «Mehr zum Thema»).
  • Hausangestellte gelten rechtlich nicht als Selbständigerwerbende. Es ist deshalb nicht zulässig, eine Hausangestellte als Selbständigerwerbende zu beschäftigen und so die arbeitsrechtlichen Pflichten zu umgehen.
  • Unzulässig ist es auch, eine Hausangestellte über ein ausländisches Vermittlungsbüro anzustellen.

Wenn Angehörige betreuen

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Die gesetzlichen Vorschriften zu den Mindestlöhnen gelten nicht, wenn Kinder ihre betagten Eltern betreuen. Klare Vereinbarungen über Zuständigkeit, Kompetenzen und Entschädigung helfen, späteren Konflikten vorzubeugen.

Wichtig: Hausangestellte dürfen nicht in der Pflege eingesetzt werden. Pflegeleistungen darf nur übernehmen, wer über die entsprechende Ausbildung und über die Bewilligung der jeweiligen kantonalen Gesundheitsbehörde verfügt.

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