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Lärmgeplagt – Was kann ich tun?
Aus Espresso vom 09.12.2014. Bild: Colourbox
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Services Lärmgeplagt – Was kann ich tun?

Für Anwohner kann Baustellenlärm unerträglich werden. «Espresso» hat darüber berichtet. Nach dem Beitrag hatten die Zuhörer Gelegenheit, ihre Fragen zum Thema zu stellen. Rechtsberaterin Gabriela Baumgartner hat die interessantesten Fälle für Sie beantwortet.

«Ich wohne seit circa einem Jahr unmittelbar neben der Baustelle am Bahnhof Oerlikon ZH. Könnte ich eine Mietzinsreduktion verlangen, obwohl ich schon ein Jahr nichts gemacht habe?»

«Espresso» vom 08.12.14:

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Gabriela Baumgartner: Baulärm kann ein Grund für eine Mietzinsherabsetzung sein. Das gilt auch dann, wenn die Baustelle im öffentlichen Interesse ist und der Vermieter deshalb nicht in der Lage ist, für Abhilfe zu sorgen.

Massgebend für eine Mietzinsreduktion ist immer, wie stark der Lärm die Mieterinnen und Mieter beeinträchtigt. Das kann dazu führen, dass Mieter eine Zeit lang gar keinen Mietzins bezahlen müssen, wenn zum Beispiel Tag und Nacht gebohrt und gehämmert wird. Wenn der Lärm tagsüber stört und jemand zu Hause arbeitet, ist eine Reduktion zwischen 25 und 60 Prozent denkbar. Der Hörer kann auch jetzt noch eine Reduktion der Miete verlangen, vorausgesetzt der Vermieter war über den Baulärm informiert.

«In meinem Einfamilienhausquartier wurde in den vergangenen Jahren emsig gebaut. Leider werden die Arbeitszeiten immer weiter ausgedehnt. Oft wird bis in den Abend hinein und am Samstagnachmittag gearbeitet. Am meisten stören mich Handwerker, welche über die Mittagszeit auch lärmintensive Arbeiten ausführen. Meines Wissens gilt von 12 bis 13 Uhr gesetzliche Mittagsruhe. Oder nicht?»

Gabriela Baumgartner: Ruhezeiten sind in den kommunalen Polizeiverordnungen oder den Lärmschutzverordnungen geregelt. Üblich ist, dass Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, nicht zwischen 12 und 13 Uhr und zwischen 19 und 07 Uhr ausgeführt werden dürfen. Was das genau heisst, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden.

«Ein riesiger Ventilator, welcher über meiner Wohnung im Dach installiert ist, verursacht Lärm, der die gesetzlichen Normen überschreitet. Der Vermieter hat auch nach einmonatiger Frist das Problem nicht behoben. Kann in diesem Fall eine Mietzinsreduktion (auch rückwirkend) verlangt werden? Nun habe ich gekündigt, weil es zu keiner Einigung kam. Die Wohnung wird bereits wieder zum selben Preis vermietet, ohne bauliche Veränderungen. Was hätten Sie mir geraten?»

Gabriela Baumgartner: Der Vermieter wäre verpflichtet gewesen, diesen Lärm zu beseitigen. Tut er das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Der Mangel muss dem Vermieter vorgängig gemeldet worden sein. Wusste der Vermieter vom Mangel und kann er ihn nicht beheben, kann man eine Mietzinsreduktion ab dem Moment verlangen, wo der Mangel das erste Mal aufgetreten ist. Im konkreten Fall kann der Mieter noch immer vor die Schlichtungsbehörde treten und eine angemessene Reduktion verlangen. Wenn der Ventilator noch immer zu laut ist, muss sich jetzt der Nachmieter wehren.

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