Die Tasse Kaffe im Restaurant zahlen wir noch bar. Miete und Strom per Dauerauftrag, alles andere mit der Kreditkarte oder auf Rechnung.
Anbieter dürfen Barzahlung verlangen
Der Beitrag zum Thema:
Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass Zahlungsfristen und -Modalitäten gesetzlich geregelt sind. Das ist nicht der Fall. Und nicht der einzige weit verbreitete Irrtum zum Thema Geld.
- Falsch: Bei Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Das Gesetz kennt keine Zahlungsfristen. Grundsätzlich gilt: Ware oder Dienstleistung gegen Geld. Räumt ein Anbieter eine Zahlungsfrist ein, ist das ein Entgegenkommen. Bei Rechnungen verbreitet sind Fristen von 10 oder 30 Tagen. Möglich sind auch kürzere oder längere Fristen.
- Falsch: Gilt eine Zahlungsfrist, so muss ich das Geld am letzten Tag dieser Frist überwiesen haben. Das Geld muss am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein. Wer sich keine Verzugsfolgen einhandeln will, sollte eine Überweisung rechtzeitig vornehmen. Mindestens 3 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist.
- Falsch: Steht auf der Rechnung ein Fälligkeitsdatum, so muss ich bis zu diesem Tag bezahlt haben. Das Fälligkeitsdatum ist nicht der letzte Tag der Zahlungsfrist. Mit Erreichen des Fälligkeitsdatums wird eine Forderung rechtlich erst durchsetzbar. Räumt ein Anbieter seinem Kunden eine Zahlungsfrist von zehn Tagen ein, so hat der Kunde ab dem Fälligkeitsdatum zehn Tage Zeit, die Rechnung einzuzahlen. Steht jedoch auf der Rechnung «zahlbar bis am ...» so ist dieses Datum massgebend.
- Falsch: Für die Zahlungsfrist massgebend ist das Rechnungsdatum. Massgebend ist das Empfangsdatum der Rechnung. Beispiel: Zahlbar innert zehn Tagen bedeutet, man hat ab Erhalt der Rechnung zehn Tage Zeit, um sie zu bezahlen. Es ist ratsam, sich das Empfangsdatum zu notieren, wenn das Rechnungsdatum mehrere Tage vom Empfangsdatum abweicht.
- Falsch: Wenn ich sofort bezahle, darf ich zwei Prozent Skonto abziehen. Es besteht keinerlei Anspruch auf einen Barzahlungsrabatt. Einen Skontoabzug darf man nur vornehmen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.
- Falsch: Der Verkäufer muss mich dreimal mahnen, bis er die Betreibung einleiten darf. Das Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Das bedeutet: Ein Anbieter darf seinen Kunden schon einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen. Er muss dies aber nicht tun. Er kann den Kunden auch gleich betreiben. Eine bestimme Anzahl Mahnungen vor einer Betreibung ist nicht Vorschrift.
- Falsch: Mahnspesen darf man erst nach der zweiten Mahnung verrechnen. Ein Verkäufer darf Mahnspesen ab der ersten Mahnung draufschlagen – allerdings nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Laut Gesetz schuldet ein Kunde lediglich einen Verzugszins von fünf Prozent ab der ersten Mahnung.
- Falsch: Die letzte Mahnung vor der Betreibung muss eingeschrieben verschickt werden. Ein Anbieter muss überhaupt nicht mahnen, er kann direkt die Betreibung einleiten. Aus diesem Grunde besteht keine Pflicht, Mahnungen eingeschrieben zu verschicken.
- Falsch: Bei grossen Beträgen habe ich das Recht, per Rechnung oder Kreditkarte zu bezahlen. Der Anbieter kann auf Barzahlung bestehen. Er ist nicht verpflichtet, andere Zahlungsmittel anzunehmen.
- Falsch: Wenn ich mit Euro bezahle, muss mir der Verkäufer in der Schweiz das Wechselgeld in Euro geben. Ein Anbieter muss keine Fremdwährungen akzeptieren. Tut er es dennoch, kann er den Kurs und auch die Währung beim Wechselgeld bestimmen.