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Services Weiterbildung: Zahlen trotz Abbruch?

Mit Weiterbildung halten wir uns fit für den Job. Aber aufgepasst: Das Schulgeld muss bezahlt werden, auch wenn man einen Kurs zum Beispiel wegen Krankheit nicht antreten kann. Bei teuren Kursen kann sich eine Annullierungsversicherung lohnen.

Isabella Kurmann freute sich auf ihre Weiterbildung zur Nail-Stylistin. Doch während der Ausbildung entwickelt sie eine Allergie auf Klebemittel. Kurmann muss den Kurs abbrechen.

Die Tochter von Doris Baumgartner meldete sich für ein Übergangsjahr an einer Kunstschule an. Vier Monate vor Kursbeginn findet die junge Frau überraschend eine Lehrstelle und sagt ihre Teilnahme am Zwischenjahr ab.

Zwei Beispiele aus der Redaktion von «Espresso» und «Kassensturz». Sie zeigen, dass sich das Leben nicht immer an unsere Pläne hält und wie rasch sich Umstände ändern können.

Schulen haften nicht bei Krankheit der Teilnehmer

In beiden Beispielen kam es zu Konflikten. In solchen Situationen stellt sich schnell einmal die Frage: Muss man die Kursgelder trotzdem bezahlen, wenn man eine Weiterbildung nicht antritt oder sie vorzeitig abbricht?

Aus einem Kursvertrag können Teilnehmer grundsätzlich jederzeit aussteigen. Kommt der Rücktritt für die Schule aber in einem ungünstigen Moment, so kann sie das vereinbarte Schulgeld als Schadenersatz trotzdem verlangen. Ungünstig sind Absagen kurz vor Kursbeginn oder während eines laufenden Semesters. Die Schule wird in diesem Moment Mühe haben, den frei werdenden Platz noch anderweitig zu besetzen.

Keine Rolle spielt, aus welchem Grund ein Teilnehmer absagen muss. Wer eine Ausbildung wegen Krankheit, Stellenwechsel oder Umzug nicht beginnen oder beenden kann, muss das Schuldgeld dennoch bezahlen. Also auch dann, wenn er die Gründe für den Abbruch nicht verschuldet hat.

Ein Ersatzteilnehmer muss akzeptiert werden

Weiterbildungswoche

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«Espresso» und «Kassensturz» greifen Missstände in der Weiterbildungslandschaft auf und geben in einer Serie konkrete Tipps. Hier erfahren Sie mehr.

Allerdings hat die Schule in einer solchen Situation eine so genannte Schadenminderungspflicht: Sie muss alles tun, um den Schadenersatz eines Teilnehmers möglichst gering zu halten.

Konkret: Wenn möglich, muss sie den Kurs noch einmal ausschreiben und aktiv neue Teilnehmer anwerben und sie muss einen Ersatzteilnehmer akzeptieren, sofern dieser die Voraussetzungen für den Kursbesuch erfüllt.

In der Praxis regeln die meisten Schulen solche Fragen in ihren allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Bei Absagen vor Kursbeginn haben viele Institutionen gestaffelte Regelungen: Je früher man absagt, je weniger muss man bezahlen. Einige Schulen räumen ihren Kunden sogar eine kostenfreie Annullierung bis Anmeldeschluss ein. Bei Abbrüchen verlangen die meisten das volle Schulgeld.

Solche Regelungen sind zulässig. Aber: Findet der Teilnehmer aber eine Ersatzperson, die den Vertrag übernimmt, muss er nichts bezahlen.

Was gilt bei Weiterbildungen über mehrere Semester?

Eine besondere Regelung gilt bei Kursen, die mehrere Semester dauern. Bei einem vorzeitigen Ausstieg ist das gesamte Schulgeld nur dann geschuldet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Kurs strebt ein klar definiertes Ziel an, zum Beispiel einen Diplomabschluss.
  • Die Teilnehmenden wurden bei der Anmeldung darüber informiert, dass der Kurs nur mit bestimmten Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen durchgeführt wird.
  • Der Einstieg eines neuen Teilnehmers während des Kurses ist nicht möglich oder es konnte kein neuer Teilnehmer gefunden werden.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Kurs auf das nächste Semesterende gekündigt werden. Diese Regel ergibt sich aus verschiedenen kantonalen Gerichtsurteilen. Bereits haben einige Schulen reagiert und ihre Geschäftsbestimmungen in diesem Sinne angepasst.

Bei teuren Kursen lohnen sich Annullierungs-Versicherungen

Wer sich weiterbilden will, vergleicht in der Regel die Angebote verschiedener Institutionen nach Aufwand, Leistung und Preis. Darüber hinaus lohnt es sich, auch die Geschäftsbestimmungen genau zu lesen und zu vergleichen.

Sehen diese keine günstige Ausstiegsmöglichkeit zum Beispiel bei Krankheit oder beruflicher Veränderung vor, so kann man versuchen, mit der Schule eine entsprechende schriftliche Regelung auszuhandeln.

Geht die Schule auf einen solchen Wunsch nicht ein, kann sich bei sehr teuren Kursen der Abschluss einer Annullierungsversicherung lohnen. Im Moment bieten erst drei Versicherungen eigentliche Annullierungsversicherungen für Weiterbildungen an.

Bei anderen Versicherungen sind lediglich Kurse im Rahmen von Reisen oder Sprachaufenthalten versicherbar. Wie auch immer: Es lohnt sich, vor dem Abschluss einer Police die Ausschlussgründe in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen aufmerksam zu lesen.

Ein Abbruch wegen psychischer Krankheiten zum Beispiel wird bei manchen Versicherungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen bezahlt. Wie bei den Kursverträgen steckt auch hier der Teufel oft im Detail.

Video
Studiogespräch mit Gabriela Baumgartner, Rechtsexpertin Kassensturz/Espresso
Aus Kassensturz vom 15.10.2013.
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 21 Sekunden.

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