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Singles in der Falle: Online-Partnervermittler knebeln Kunden
Aus Kassensturz vom 21.05.2013.
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Familie und Freizeit Singles in der Falle: Online-Partnervermittler knebeln Kunden

Wer bei Elite-Partner aussteigen möchte, hat es nicht leicht. Die Firma mahnt und schreckt auch von Anwaltsbriefen nicht zurück. Sie zwingt ausstiegswillige Kunden mit spitzfindigen Klauseln, weiterhin zu zahlen. Das ist illegal. Doch Elite-Partner kümmert das wenig.

M.B. meldete sich beim Online-Partnervermittler Elite-Partner an und schloss per Mausklick ein Jahresabo für rund 500 Franken ab. Nach kurzer Zeit merkt sie, dass ihr diese Art der Partnersuche nicht zusagt und kündigte per sofort.

Doch mit dem Vertragsabschluss schnappte die Falle von Elite-Partner zu: Die Firma schickte zuerst Mahnungen, dann über eine Anwaltskanzlei eine Inkasso-Androhung. Elite-Partner bleibt stur: M.B. dürfe nicht vorzeitig kündigen und müsse bis zum Schluss des Jahresvertrags bezahlen, 500 Euro inklusive Mahngebühr. M.B. weigerte sich.

Besondere Gesetze für Partnervermittlungen

«Das zeugt für mich von einem unseriösen Geschäftsgebaren. Ich will die «Kassensturz»-Zuschauer animieren, sich zu wehren, damit so etwas nicht mehr vorkommt», sagt M.B.

Anmeldeprozess und Vertragsabschluss kommen bei Elite-Partner online übers Internet zustande. Auch M.B. musste viele Fragen beantworten, zu ihrer Persönlichkeit, ihrem Musikgeschmack, oder ihrer Lieblingssportart. Mit diesem Persönlichkeitstest suchte der Computer von Elite-Partner automatisch Profile von Männern, die aus Sicht des Partnervermittlers gut zu M.B. passen würden. Nur wer sich längerfristig an Elite Partner bindet, kann das Angebot nutzen.

Hubert Stöckli befasst sich mit solchen Vertrags-Fallen. Er ist Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg. Stöckli sagt, M.B. habe sich zu Recht gegen Elite-Partner gewehrt, denn für Partnervermittlungen würden im Gesetz spezielle Bestimmungen gelten.

Er hält fest: «Einen solchen Vertrag kann man jederzeit auflösen, unabhängig von einer festen Vertragsdauer von einem Jahr. Man muss aber wissen, dass man die Leistungen, die man bis zur Kündigung bezogen hat, bezahlen muss. Was ich bezahlen muss, das muss in diesem Fall Elitepartner beweisen.»

Elite-Partner besteht auf Bezahlung

Erst nachdem M.B. drohte, einen Anwalt zu nehmen, verzichtet Elite Partner auf einen Teil der Forderung, verlangte aber Geld für die automatische Auswertung des Persönlichkeitstests: 125 Franken. Zu Unrecht, sagt Professor Stöckli: «Die Bestimmungen unseres Obligationenrechts sehen vor, dass man einen solchen Vertrag über Partnerschaftsvermittlung schriftlich abschliessen muss. Es gibt hier keinen gültigen Vertrag und deshalb auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung von Elitepartner gegenüber dieser Frau.»

Zur Frage nach der kostenpflichtigen Persönlichkeitsanalyse hat sich auch das Amtsgericht Hamburg geäussert: Das Gericht hielt fest, dass Kunden von Elite-Partner, welche fristgerecht von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, die Kosten für die Persönlichkeitsanalyse nicht schulden, respektive zurückfordern können.

Vertrag jederzeit auflösbar

Auch G.F. tappte in die Falle von Elite-Partner. Sie entschied sich für ein sechsmonatiges Abo, zahlen musste sie dreimal so lang. Die Begründung von Elite-Partner: Die Kündigung sei zwei Tage zu spät abgeschickt worden, darum verlängere sich das Abo automatisch um ein Jahr. Das stehe so in den AGB. Elite Partner drängte G.F., auch für die Abo-Verlängerung zu bezahlen.

Professor Stöckli widerspricht: «Was immer man vereinbart hat bezüglich dieser Vertragsverlängerung – bei jedem Auftrag an eine Partnervermittlung gilt, dass ich den Vertrag jederzeit auflösen kann. Auch wenn ich diese Frist verpasst habe. Eine solche Vereinbarung über eine automatische Vertragsverlängerung verändert da gar nichts.» Mehr noch: Kundinnen wie G.F. können sogar das zu viel bezahlte Geld von Elite-Partner zurückfordern.

Elite-Partner schreibt «Kassensturz», sie würden diesen Fall ernst nehmen und an einer noch transparenteren Gestaltung arbeiten. Die Online-Partnervermittlung bestreitet trotz eindeutiger Bestimmungen im Schweizer Obligationenrecht, dass ihre Verträge jederzeit per sofort gekündigt werden können und dass die Kunden nur die bis dahin bezogenen Leistungen schulden.

So begründet sie: «Wir sind der Meinung, dass Online-Partnervermittlungen nicht unter den von Ihnen zitierten Heiratsvermittler-Paragrafen fallen. Dieser gilt nur Partnervermittlungen, die einen Vermittlungserfolg schulden. Dies ist hauptsächlich bei den Offline-Partnervermittlungen der Fall.»

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