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Konsum Fertig mit der Abzockerei?

Am 1. April tritt das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Damit werden unter anderem Kaffee- fahrten mit Gewinnversprechen oder unerwünschte Werbeanrufe gesetzlich verboten. Ob das Verbot wirkt, hängt jedoch vom Verhalten der Konsumentinnen und Konsumenten ab.

Darauf haben viele gewartet: Den Firmen, die mit betrügerischen Maschen immer wieder versuchen, Konsumentinnen und Konsumenten über den Tisch zu ziehen, soll es an den Kragen gehen.

Ab 1. Aprill kann nämlich neu der Bund bei unlauteren Methoden Klage erheben. Dafür müssen sich Betroffene beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) melden. Ab mindestens 20 Beschwerden kann das Seco gegen die Urheber der unlauteren Methode aktiv werden.

Rechtsanwalt Ueli Grüter geht im Gespräch mit dem DRS1-Konsummagazin «Espresso» davon aus, dass es ab April zu einigen Klagen kommen wird. Wegen der unsicheren Rechtslage sind bis jetzt abschreckende Gerichtsprozesse meist ausgeblieben. Nun sei der Fall rechtlich in den meisten Fällen klar.

Gesetzlich verboten sind ab 1. April im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter anderen diese Abzocker-Methoden:

  • Anträge für Brancheneintrage, sofern nicht in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle auf Kosten, Laufzeit etc. hingewiesen wird (Registerhaie).
  • Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme.
  • Online-Verkauf ohne die Möglichkeit, mit dem Händler in Kontakt zu treten.
  • Gewinnversprechen, die an die Teilnahme einer Werbefahrt geknüpft sind (Kaffeefahrt). Auch z.B. eine kostenpflichtige Telefonnummer darf nicht Voraussetzung für die Einlösung eines Gewinns ein.
  • Werbeanrufe trotz Stern im Telefonbuch.

Was das bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Ueli Grüter anhand von drei konkreten Beispielen.

Ein wichtiger Teil des UWG ist die strengere Regelung zu missbräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Um den Unternehmen Zeit zu geben, diese Regelung umzusetzen, tritt dieser Teil des UWG erst Anfang Juli in Kraft.

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