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Leasing-Falle: Wucherzins im Kleingedruckten
Aus Kassensturz vom 06.01.2009.
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Konsum Leasing-Falle: Wucherzins im Kleingedruckten

Ein Ladenbesitzer schliesst für die teure Musikanlage in seinem Geschäft einen Leasingvertrag ab. Die Bedingungen des Kreditinstituts scheinen vernünftig. Doch beim genauen Hinsehen geht die Rechnung nicht auf. Mittlerweile hätte er mit den Leasingraten die Anlage fast zwei Mal kaufen können.

Was zu beachten ist

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Man zahlt beim Leasing zwar Raten, aber das geleaste Objekt gehört der Leasing-Firma. Der Leasingnehmer zahlt es nicht ab. Er muss es zum Schluss zu einem Restwert kaufen. Die Leasing-Firma kann selbst entscheiden, ob sie einem das Objekt verkaufen will.

In ihrem Blumengeschäft in Wollerau (SZ) legen Nicole Neururer und ihr Mann Peter viel Wert auf Details. Für das richtige Ambiente sorgt auch eine teure Stereoanlage von Bang und Olufsen – komplett mit 4 Boxen kostet die Anlage rund 14'000 Franken. Weil die Anschaffung sehr kostenintensiv ist, entscheidet sich das Ehepaar für einen Leasing-Vertrag über 24 Monate von Grenke Leasing.

Entscheidende Klausel übersehen

Der Vertrag mit Grenke Leasing läuft ab Juli 2005. Vereinbarte Laufzeit: 24 Monate. Die monatliche Leasingrate beträgt 630 Franken. Über 24 Monate sind das total 15'120 Franken. Für die Neururers scheint damit alles klar.

Doch es kommt anders: Obwohl der Vertrag schon seit über einem Jahr abgelaufen ist, werden immer noch Leasing-Gebühren belastet. Peter Neururer: Wir haben über 10'000 Franken mehr bezahlt für ein Produkt, das ursprünglich 14'000 Franken gekostet hat.

Erst im Nachhinein stossen die Neururers auf eine entscheidende Klausel in ihrem Vertrag. In den Allgemeinen Leasingbedingungen steht: Nach der vereinbarten Laufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend immer wieder um 6 Monate, wenn er nicht drei Monate im Voraus gekündigt wird.

Experte: «Ganz klar Wucher»

Diese Klausel übersehen die Neururers. Sie kündigen nicht. Grenke Leasing bucht weiterhin 630 Franken pro Monat ab – weitere 18 Monate lang. Im Geschäftstrubel entgeht dies den Ladenbesitzern. Neururers haben insgesamt 26'460 Franken überwiesen. Grenke schweigt und kassiert.

Neururers reklamieren. Grenke zahlt lediglich 3 Monatsraten zurück und lässt Neururers sofort aus dem Vertrag aussteigen. Das Versehen der Neururers beschert Grenke einen riesigen Profit. Leasing-Experte Mario Roncoroni rechnet für «Kassensturz» nach: Grenke streicht nach 39 Monaten einen effektiven Jahreszins von 46 Prozent ein.

Der Blumenhändler sei über den Tisch gezogen worden mit der automatischen Verlängerung des Vertrags. Wenn man das Gerät nach 24 Monaten weiterleast, dann steige der Zinssatz ins Astronomische. «Das ist ganz klar Wucher. Er wurde übervorteilt beim Vertragsabschluss», sagt Roncoroni.

Vorwürfe zurückgewiesen

Seiner Meinung nach sei das nicht zulässig: «Die Anfechtungsfrist wegen einer Übervorteilung ist abgelaufen, aber ich bin ziemlich sicher, dass die Gerichte zum Schluss kämen, dass dieser Vertrag sittenwidrig ist.»

Grenke räumt zwar ein, dass etwas schief gelaufen ist: Normalerweise mache man frühzeitig auf das Ende der Vertragsdauer aufmerksam. Im Fall Neururer geschah dies nicht. Die Firma weist jedoch die Vorwürfe zurück. Von Übervorteilung könne keine Rede sein. Sie schreibt:

 «Eine Übervorteilung bedingt, dass eine Partei die andere Partei zum Vertragsschluss verleitet und dabei die Notlage oder die Unerfahrenheit der anderen Partei ausnützt.» Dies sei hier nicht der Fall.

Durchaus branchenüblich

Zum Vorwurf des Wucher-Zinses schreibt Grenke: «Eine Klausel mit einer automatischen Vertragsverlängerung ist in der Leasingbranche durchaus üblich. Unser juristischer Experte ist klar der Ansicht, dass unser Leasingvertrag keine sittenwidrige Klausel enthält.» Ausserdem: Der Leasingnehmer zahle eine Nutzungsgebühr und keinen Zins.

Für die Neururers lohnt es sich nicht, den Vertrag anzufechten. Sie könnten gerichtlich Geld zurückfordern, müssten aber die B&O-Anlage der Firma Grenke zurückgeben. Trotzdem: «Da es sich für uns um ein Versehen handelt, wollen wir die zu viel bezahlten Gebühren zurück – das sind rund 10'000 Franken», sagt Peter Neururer.

Grenke hat nicht eingelenkt, im Gegenteil: Um die Stereo-Anlage zu behalten, mussten Neururers der Firma Grenke noch einen Restwert von 420 Franken bezahlen. Das bittere Ende eines Leasing-Geschäfts.

Besonders Kleingewerbler wie die Neururers müssen bei Leasing-Verträgen aufpassen. Beim Leasing über das Geschäft sieht das Gesetz keine besonderen Schutzklauseln vor. Der Tipp: Leasing-Verträge ganz genau studieren.

 

 Besser gestellt sind Sie, wenn Sie als Privatperson ein Gerät oder ein Auto leasen. Dann sind Sie nämlich durch das Konsumkreditgesetz (KKG) geschützt. Das bedeutet:

  •  obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch Kreditgeber
  •  der effektive Jahreszins muss angegeben sein
  •  darf den Höchstzinssatz von 15% nicht überschreiten
  •  Restwerttabelle muss beigefügt sein
  •  Barkaufpreis
  •  Hinweis auf Widerrufsrecht und Widerrufsfrist
  •  Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten
  •  Höhe einer allfälligen Kaution
  •  Hinweis auf selbst abzuschliessende Versicherung

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