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Konsum Zoll ich, oder Zoll ich nicht?

Der Franken ist nach wie vor stark. Immer mehr Schweizer kaufen deshalb im Ausland ein. Aber Vorsicht: Es gilt Vorschriften einzuhalten, sonst wird die Schnäppchenjagd am Zoll zum Frust. Attila Lardori von der Eidgenössischen Zollverwaltung beantwortete Zuschauerfragen.

Der Euro ist tief. Viele zieht es deshalb ins benachbarte Ausland auf Einkaufstour. Was das Einführen der ergatterten Schnäppchen betrifft gibt es aber immer wieder Unklarheiten. Das zeigte der Experten-Chat im «Espresso» mit Attila Lardori von der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Anmeldebox am Bahnhof

Ein Sonderfall ist die Grenzüberfahrt auf Schienen. Wer beispielsweise mit dem TGV von Paris in die Schweiz einreist, begegnet oft keinem Grenzwächter. Ein Zuhörer wollte daher wissen, wie eingeführte Ware in dieser Situation korrekt verzollt werden muss. Attila Lardori erklärt: «Eine Möglichkeit ist sicher die Anmeldebox am Bahnhof. Hier können Reisende die Ware schriftlich am Zoll anmelden.» Falls Unsicherheiten bestehen empfiehlt Lardori, vorgängig mit der zuständigen Zollstelle zu telefonieren und nach einer Lösung zu suchen.

Zollfreiwert ist nicht immer kumulierbar

Für viele Schweizer ist klar, dass im Allgemeinen eine Wertfreigrenze von 300 Franken besteht. Das heisst, Produkte, die unter diesem Wert liegen, können zoll- und mehrwertsteuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Wie sieht es aber aus, wenn mehrere Personen Ware über die Grenzen transportieren? Ein Zuschauer fragte sich, ob vier Personen Produkte für einen Gesamtwert von 1200 Franken in die Schweiz bringen dürfen. Laut Attila Lardori gilt die Wertfreigrenze pro Tag und ist nur kumulierbar, wenn die vier Personen im selben Haushalt leben. Gehören sie nicht zur selben Familie, ist für jeden einzelnen der Betrag von 300 Franken massgebend.

Besonders verhält es sich auch mit Gegenständen, die nicht teilbar sind, zum Beispiel ein Fernseher oder eine Polstergruppe. Diese können bezüglich Zollwert nicht auf verschiedene Personen verteilt werden.

Auch Autoreparaturen gehören verzollt

Viele Schweizer überlegen sich, ihr Auto im grenznahen Ausland reparieren zu lassen. Hier muss der Autobesitzer wissen, dass Material sowie Arbeit verzollt werden müssen. Aber auch hier gilt eine Wertfreigrenze von 300 Franken. Diese Regelung ist übrigens auf der Rückseite des Fahrzeugausweises vermerkt.

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