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Multimedia Datenschutz am Arbeitsplatz

Entlassen wegen einer Bemerkung auf Facebook. Ist eine solche Kündigung überhaupt zulässig? Und was sollten Arbeitnehmer und –geber im Umgang mit sozialen Plattformen beachten? Bruno Baeriswyl, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich, erklärte es im «Espresso».

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Aufgepasst mit Kommentaren im Internet
aus Espresso vom 17.04.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 6 Minuten 19 Sekunden.

Weil ein Maler auf Facebook schrieb, er würde gerne die Branche wechseln, hat ihm sein Arbeitgeber gekündigt. «Kassensturz» berichtete darüber. Wie sieht es genau mit dem Datenschutz im Internet und am Arbeitsplatz aus? «Espresso»-Moderator Oliver Fueter hat darüber mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich, mit Bruno Baeriswyl, gesprochen:

Darf ein Arbeitgeber wegen eines solchen Eintrages auf Facebook die Kündigung aussprechen?

Als erstes sollte man sich immer bewusst sein, dass solche Einträge nicht privat sind, sondern von beliebigen Drittpersonen gelesen werden können.

Ein Arbeitgeber darf solche Informationen verwenden, sofern sie geeignet sind für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses. In diesem konkreten Fall muss man sich allerdings fragen, inwiefern diese Information erforderlich ist. Dass man sich Gedanken über eine neue Stelle macht, das ist völlig legitim. In diesem konkreten Fall muss man daher sagen, dass Informationen missbraucht werden.

Darf ein Arbeitgeber aktiv kontrollieren, was ich im Internet treibe und schreibe?

Was Sie privat im Internet machen, das geht den Arbeitgeber nichts an. Er hat kein Recht, solche Informationen auszuwerten.

Auch wenn ich schlecht über meinen Arbeitgeber schreibe?

Da muss man unterscheiden. Sie dürfen auch in Ihrer Freizeit nicht beliebig etwas über den Arbeitgeber schreiben. Die Äusserungen dürfen nicht ehrverletztend und allgemein nicht rechtswidrig sein. Als Arbeitnehmer haben Sie ja auch eine gewisse Treuepflicht, die über die eigentliche Arbeitszeit hinausgeht. Wenn Sie etwas Widerrechtliches schreiben, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gegen Sie vorzugehen.

Aber er darf nicht aktiv kontrollieren?

Nein, das ist absolut verboten. Der Arbeitgeber hat kein Recht, Sie in Ihrem privaten Bereich zu überwachen.

Wie sieht es im Berufsleben aus? Darf da der Arbeitgeber kontrollieren, was ich im Internet mache?

Der Arbeitgeber darf auch am Arbeitsplatz Ihr Verhalten nicht überwachen. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch, Internet und E-Mail auch für private Zwecke verhältnismässig zu nutzen. Hat der Arbeitgeber allerdings Hinweise auf einen Missbrauch – also auf übermässige Nutzung für private Zwecke – dann darf er das überwachen. Aber selbstverständlich nur, wenn er das dem Arbeitnehmer vorab ankündigt. Er muss klar deklarieren: Es ist verboten, das Internet für private Zwecke zu verwenden. Dann darf er regelmässig überwachen.

Viele Arbeitgeber suchen vor Bewerbungsgesprächen nach Informationen im Internet. Wäre das also gar nicht erlaubt?

Tatsächlich sind solche Recherchen sehr verbreitet. Aus Sicht des Datenschutzes handelt es sich hier aber um eine zweckwidrige Datenbearbeitung. Man stellt ja nicht Informationen ins Internet, damit diese dann für das Arbeitsverhältnis verwendet werden. Aber es ist eine Grauzone, wo das Gesetz nicht wirklich greift. Eine Privatperson kann da nicht viel tun.

Wie kann ich mich wehren?

Sich wehren ist schwierig. Wenn man nicht für ein Vorstellungsgespräch eingeladen wird, erfährt man meist nicht, warum das so ist. Wirklich dagegen wehren kann man sich im Nachhinein daher nicht, weil man keine Anhaltspunkte hat. Aber man kann sich präventiv verhalten. Das heisst: Aufpassen, welche Informationen man ins Internet stellt. Man muss sich immer bewusst sein: Es handelt sich hier um Informationen, die öffentlich sind und daher auch missbraucht werden können. Und: Diese Informationen können ewig im Internet bleiben. Man kann also unter Umständen nach zehn Jahren wieder mit eigenen Aussagen konfrontiert werden, zu denen man neu vielleicht nicht mehr stehen kann.

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