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Wohnen Die Küche vor dem Abbruch umbauen?

Die 80jährige Rosa Suter aus Zürich musste diesen Sommer umziehen. Das Haus, in dem sie seit 1957 gelebt hatte, wird abgerissen. Trotzdem verlangte die Verwaltung, dass die Mieterin die Küche vorher noch umbaut. Erst als «Espresso» interveniert, wird dies der Rentnerin erlassen.

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Die Küche vor dem Abbruch umbauen?
aus Espresso vom 25.07.2013. Bild: Colourbox
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Vor zwei Jahren erhielt Rosa Suter die Kündigung für Ihre Wohnung. Es lohne sich nicht mehr, die alten Wohnungen zu renovieren, das Haus werde abgerissen, hiess es damals. Vor der Schlichtungsstelle erreichte Rosa Suter immerhin, dass sie noch bis diesen Sommer in der Wohnung bleiben konnte.

Die Küche muss wieder in den Originalzustand

Als die 80jährige Zürcherin endlich eine neue Wohnung gefunden hatte, folgte der nächste Schock: Wenige Tage nach der Abnahme der alten Wohnung erreichte sie ein Schreiben der Verwaltung «Bilfinger Real Estate AG». Darin hiess es, Rosa Suter müsse ein Holztäfer in der Küche entfernen lassen. Dieses Täfer hatte ihr Sohn vor fast 40 Jahren angebracht. Der Sohn von Rosa Suter fragte daraufhin bei der «Bilfinger Real Estate AG» nach, ob der Rückbau wirklich sein müsse. Die Antwort: Ja. Die Zürich Versicherung als Eigentümerin wünsche dies so.

Unverhältnismässiger Rückbau

Erst als «Espresso» bei der Zürich Versicherung anklopft, kommt Bewegung in die Angelegenheit. Wenige Stunden später erhalten Rosa Suter und ihr Sohn eine E-Mail der Verwaltung. Darin hiess es, die Eigentümerin verzichte nun doch auf einen Rückbau, «aufgrund des langjährigen Mietverhältnisses».

«Espresso» möchte von der Zürich Versicherung wissen, wie es dazu kommen konnte. Die Eigentümerin des Hauses nimmt schriftlich Stellung: «Wir bedauern, dass es bei einer Rücksprache zu einem Missverständnis gekommen ist.» Und: «Ein Rückbau des Täfers wäre in diesem spezifischen Fall unverhältnismässig. Wir haben die Familie Suter bereits kontaktiert.»

Ursprünglicher Zustand vor Abbruch?

Zum Missverständnis sei es gekommen, weil auch bei einem Abbruch eines Gebäudes die Mieter ihre Wohnungen grundsätzlich im ursprünglichen Zustand zurückzugeben haben. Laut «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner stimmt dies nur bedingt: «Im Fall eines Abbruchs kann der Vermieter nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn z.B. Sondermüll entsorgt werden muss oder es sonst einen übermässigen Aufwand für den Abbruch gibt.»

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