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Dreiste Vermieter: Diese verlangen eine Absagegebühr
Aus Kassensturz vom 22.09.2015.
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Wohnen Dreiste Vermieter: Diese verlangen eine Absagegebühr

Zwei Wohnungssuchende, zwei Verwaltungen, zwei unverständliche Gebühren: Weil Wohnungssuchende den Mietvertrag nicht unterschreiben, verlangen gewisse Verwaltungen eine Umtriebsentschädigung. Gemäss Experten ist das nicht rechtens. Trotzdem ist es unter Immobilienverwaltern weit verbreitet.

Vor allem in Städten ist die Wohnungssuche eine Qual: Für ein und dieselbe Wohnung bewerben sich zig Personen, die Chance auf eine Zusage der Verwaltung ist schwindend klein. Die Konsequenz: Die Suchenden bewerben sich gleichzeitig für mehrere Mietobjekte. Doch das kann teuer werden, wie «Kassensturz» aufgrund von zwei Fällen aufgezeigt hat.

Fall 1: Verwaltung Patrick Emmenegger

Die 25-jährige N.G. meldet sich auf ein Wohnungsinserat im Internet, besichtigt die Wohnung in Bern und sendet das ausgefüllte Bewerbungsformular an die Verwaltung von Patrick Emmenegger. Lange hört sie nichts mehr. Doch dann: «Etwa zwei Wochen später rief mich die damalige Mieterin an und gratulierte mir für die Wohnung. Ich fand das komisch, denn von der Verwaltung hatte ich nichts gehört.» N.G. meldet sich umgehend bei der Verwaltung. Denn bevor sie zusagen kann, hat sie noch ein paar Fragen zur Wohnung. Nachdem diese geklärt sind, entscheidet sie sich schliesslich gegen den Mietvertrag. Und dann kam dicke Post: Weil N.G. den bereits ausgestellten Vertrag nicht unterschrieb, schickte ihr die Verwaltung von Patrick Emmenegger eine Rechnung für 100 Franken Umtriebsentschädigung.

Patrick Emmenegger schreibt dazu an «Kassensturz»: «Wir sind der Auffassung, dass es sich gerade im Fall von Frau G. um einen solchen handelt, bei welchem sich ein Mietinteressent nicht nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verhalten hat. Nach einer ersten mündlichen Einigung am Telefon wurden weitere Mietverhandlungen geführt bis es dann zu einem abrupten Abbruch seitens der Mietinteressentin gekommen ist. Ganz offensichtlich übersteigen die uns erwachsenen Kosten den in Rechnung gestellten Kostenbeitrag erheblich.»

Fall 2: Hauseigentümerverband Zürich

Die Familie von V.G. hat Nachwuchs bekommen und sucht deshalb eine grössere Wohnung. Und sie haben Glück: Obwohl zahlbare Wohnungen im Raum Aargau/Zürich rar sind, bekommt V.G. gleich zwei Zusagen. Eine davon ist vom Hauseigentümerverband Zürich. Dieser schickt den Vertrag und vermerkt, V.G. solle die Dokumente innert fünf Tagen unterschrieben retournieren, ansonsten werde die Wohnung anderweitig vermietet. Für V.G. kommt diese Wohnung aber nicht mehr in Frage. Er ruft an, erklärt die Situation und entschuldigt sich. «Daraufhin wurde der Herr am Telefon laut, sagte, er würde mir eine Busse schicken und beendete das Telefon», erinnert sich der junge Familienvater. Die sogenannte «Busse» kommt dann auch: Die Familie soll 100 Franken für Umtriebe bezahlen.

Nachdem «Kassensturz» beim Hauseigentümerverband Zürich nachhakte, meinte dieser: «Wir bedauern, dass unsere Fachperson in diesem Fall aufgrund des Mehraufwands zu emotional reagiert und eine Rechnung über CHF 100 verschickt hat. Dies ist beim HEV Zürich nicht üblich und soll in Zukunft unterbunden werden. Der Betrag von CHF 100 wird Herrn G. selbstverständlich erlassen.»

Tabelle
Legende: Wer verlangt eine Entschädigung? Die Ergebnisse der «Kassensturz»-Umfrage. SRF

Es geht auch ohne Umtriebsentschädigung

Ist das üblich? Eine «Kassensturz»-Umfrage bei sechs grossen Immobilien-Firmen zeigt: Die Hälfte der Verwaltungen verlangt Umtriebsentschädigungen, wenn ein Mietvertrag nicht zurückgeschickt wird. Es handelt sich dabei um Intercity, Schäppi und Livit. Sie alle schreiben, dass geschehe aber nur, wenn der Wohnungsbewerber vorher dem Vertrag mündlich zugestimmt habe.

Rechtlich nicht haltbar

Richard Püntener ist Jurist und als Berater beim Mieterverband Bern tätig. Für ihn ist klar: Rechtlich ist eine solche Umtriebsentschädigung nicht haltbar. Es gehöre zum Mietgeschäft, dass ein Vertrag auch einmal nicht zustande komme. Er vergleicht es mit einem Autokauf: «Sie sehen beim Autohändler ein schönes Auto und verlangen eine Offerte dafür. Diese Offerte ist durchaus vergleichbar mit einem Mietvertrag. Sage ich ab, käme einem Autohändler doch nie in den Sinn, eine Umtriebsentschädigung zu verlangen.»

Der Jurist empfiehlt, diese Gebühren nicht zu bezahlen: «Die Rollenverteilung ist klar. Der Vermieter muss aktiv werden und allenfalls betreiben. Da bin ich aber der dezidierten Auffassung, dass die Betreibung keine Chance hat.»

Dabei stützt er sich auf ein Urteil des Thurgauer Obergerichts, welches eine Gebühren-Klausel auf Bewerbungsformularen als widerrechtlich ansieht.

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