Im konkreten Fall in Deutschland bekam der klagende Autofahrer zwar Recht, allerdings wegen eines Formfehlers, wie das zuständige Verwaltungsgericht betonte. Sachlich sah das Gericht die Datenschutzbehörde im Recht, welche dem Kläger den Einsatz seiner Kamera verboten hatte. Die Videos, die nur gedreht werden, um sie später im Internet zuveröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstossen gegen das Datenschutzgesetz. Denn die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis, hielt das Gericht im deutschen Fall fest.
Die richtige Montage und Bedienung
Rechtslage in der Schweiz gleich
Wie der eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür erklärte, würde er ein ähnliches Urteil in der Schweiz begrüssen: «Das Urteil ist sicher notwendig, obwohl es eigentlich keine neue Rechtslage schafft. Aus unserer Sicht ist ganz klar: Wenn jemand ohne Einwilligung einer Person Aufnahmen macht und diese ins Internet stellt, ist das immer eine Verletzung des Datenschutzes.»
Anders als in Deutschland ist seine Behörde aber nicht befugt, direkte Verbote auszusprechen. Eben deshalb würde er sich freuen, wenn auch in der Schweiz ein Gericht zum Einsatz von Dashcams einmal ein Urteil sprechen würde.
«Die Leute sind sich zu wenig bewusst, dass sie Recht verletzen»
Ob aus Unwissen oder mit Absicht, es dürfe nicht sein, dass immer mehr Menschen mit Kameras ihre Umgebung filmen und diese Aufnahmen nicht nur privat verwendeten, sondern auch im Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen würden, sagt Datenschützer Hanspeter Thür weiter. «Ein Gericht kann solche Leute dann dazu zwingen, die Aufnahmen zu löschen. Und allenfalls muss jemand dann auch noch mit Schadenersatz und Genugtuungskosten rechnen.» Mit einem Urteil wie in Deutschland, so hofft der Datenschützer, würden sich Besitzer von Kameras bewusst, wie schmal der Grat zwischen zulässig und unzulässig ist.