Ein Polizist steht am Strassenrand und winkt das Fahrzeug zur Seite. Er bedeutet dem Fahrer auszusteigen. Der türkische Polizist kritzelt Zahlen auf ein Papier. «110» schreibt er, sagt dazu die einzigen beiden englischen Wörter, die er kennt: «No Problem!». Das ist wohl die Höchstgeschwindigkeit. Nun schreibt die Hand «126», dazu sagt der Mann bedeutungsschwer «Problem!». Zu schnell gefahren.
Bar zahlen oft günstiger
Das ist eine Situation, die vielen Ferienreisenden Herzklopfen verursacht. Besonders dann, wenn sie der Landessprache nicht mächtig sind. Im Fall des türkischen Polizisten bekommt der Täter eine Busse. Als er gleich bezahlen will, stellt sich heraus, dass die Busse bei Barzahlung deutlich tiefer ausfällt. Es sind nun 110 statt 150 Türkische Lira.
Je nach Land muss die Busse für einen Regelverstoss im Strassenverkehr auf der Stelle bezahlt werden. Wenn man gleich bezahlt, kann es wie im (wahren) Beispiel billiger kommen. Wer sich vor der Busse drücken will, bezahlt in dieser Situation nicht. Die Chance, ganz ungeschoren davonzukommen, ist gross. Das Gleiche gilt, wenn man im Nachhinein einen Bussenbescheid per Post bekommt.
Wer nicht zahlt, riskiert höhere Busse
Schweizer Behörden wie das Amt für Strassen (Astra) oder das Bundesamt für Polizei (Fedpol) raten, Bussen aus dem Ausland zu bezahlen. Das ist nicht weiter verwunderlich, weil sie als Behörden nur die offiziellen Regeln vertreten können.
Das einzige Risiko besteht darin, auf einer Fahndungsliste zu landen. Roger Lerf, Experte für Strassenverkehrsrecht und Anwalt in Belp, gibt gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF1 denselben Tipp: «Bei einem späteren Aufenthalt im gleichen Land ist es möglich, dass man in einer Polizeikontrolle hängenbleibt.» Man gehe das Risiko ein, deutlich mehr zu bezahlen als nur die eigentliche Busse.
Aufgepasst bei dubiosen Rechnungen
Nicht bezahlen solle man aber per Post zugestellte Bussenbescheide, wenn kein offizielles, abgestempeltes Dokument beigelegt sei. «Bekommt man einfach eine Rechnung, sollte man sich schriftlich wehren und die fehlenden Unterlagen einfordern.» Das macht vor allem dann Sinn, wenn man nichts vom behaupteten Verstoss gegen die Verkehrsregeln weiss.
Einige europäische Gemeinden übertragen das Eintreiben von Bussen an Inkassobüros. Die Einforderung einer Busse durch ein ausländisches Inkassobüro ist aber gar nicht erlaubt.
Diese Rechnung braucht man zwar nicht zu bezahlen. Nur ist man bei einem späteren Besuch am «Ort der Tat» nicht davor gefeit, dass man zur Rechenschaft gezogen wird. Bei einer unbestrittenen Busse gibt Rechtsexperte Roger Lerf deshalb den Rat: «Nur den Bussenbetrag zahlen, nicht aber die Inkassogebühr.»
Haben Sie Erfahrungen mit Verkehrsbussen im Ausland gemacht? Schreiben Sie uns an die E-Mail-Adresse espresso@srf.ch .