«Espresso»: Dürfen private Überwachungsfirmen Falschparkern «Bussen» oder «Umtriebsentschädigungen» in Rechnung stellen?
Raphael Kraemer: Grundsätzlich dürfen Firmen keine Bussen ausstellen. Sie dürfen auch keine Kosten für Umtriebe verrechnen, da sie nicht Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes sind. In der Regel sind diese Firmen aber von den Grundeigentümern mit einem Vertrag beauftragt: Sie sollen die Parkplatz-Nutzung kontrollieren. Von daher sind diese privaten Überwachungsfirmen berechtigt, einen Betrag für die Umtriebe in Rechnung zu stellen.
Diese «Umtriebsentschädigungen» sind keine Bussen der Polizei. Soll man sie wirklich bezahlen?
Kraemer: Das kommt darauf an: Wenn ein gerichtliches Verbot auf einer Signal-Tafel besteht, sollte man zahlen. Ein Autohalter kommt so meist günstiger weg, als wenn er eine Busse riskiert. Wenn kein gerichtliches Verbot besteht, würde ich dazu tendieren, nicht zu zahlen. Das kommt aber auf den Einzelfall an.
Was riskieren Autofahrer, wenn sie die «Umtriebsentschädigung» nicht bezahlen?
Kraemer: Wenn ein gerichtliches Verbot besteht, dann riskiert man eine Busse plus eine Umtriebsentschädigung. Das kann schnell über 100.- Franken betragen. Wenn kein gerichtliches Verbot besteht, kommt es auf den Einzellfall darauf an. Wenn zum Beispiel der Parkplatzberechtigte einen Schaden erlitten hat, riskiert man, dass er eine Schadensersatzklage macht.
Wie hoch darf eine Umtriebsentschädigung sein?
Kraemer: Das Bundesgericht hat einmal entschieden, dass 30.- bis 40.- Franken vertretbar sind. 100.- Franken sind aber wahrscheinlich zu viel.
Wenn ich selber einen Parkplatz habe: Darf ich einen fremden Wagen, der den Platz besetzt, abschleppen lassen und die Kosten dem Falschparker verrechnen?
Kraemer: Abschleppen lassen darf man den fremden Wagen auf jeden Fall. Man muss jedoch als Abschlepp-Auftraggeber die Kosten dafür selbst erst bezahlen. Und riskiert auf diesen Kosten sitzen zu bleiben. Weigert sich der fremde Fahrzeughalter, die Abschleppkosten zu zahlen, muss man eine Zivilklage erheben. Wenn das Gericht nicht der Ansicht ist, dass das Abschleppen verhältnismässig war, riskiert man auf einem Teil oder sogar auf den ganzen Kosten sitzen zu bleiben. Wenn man aber zum Beispiel den Parkplatz dringend benötigt hat und den Falschparker nicht ausfindig machen konnte, dürfte das Abschleppen verhältnismässig sein. Dann würde das Gericht den Falschparker verurteilen, die gesamten Kosten für das Abschleppen zu übernehmen.