Nötig wurde das Urteil, weil eine Waadtländerin beim Essen von Kirschen-Konfitüre auf einen Kern gebissen und sich den Zahn abgebrochen hatte. Ihre Unfallversicherung weigerte sich darauf, den Schaden zu übernehmen.
Die Konfitüre sei hausgemacht, da müsse man mit Reststücken von Steinen rechnen, so das Argument der Versicherung.
Das Bundesgericht argumentierte jedoch, dass die Konsumentin nicht mit Steinen habe rechnen müssen. Frühere Konfitüren aus dem gleichen Haushalt seien auch steinlos gewesen.
Skizze oder Corpus Delicti hilft
«Sammeln Sie möglichst viele 'Beweise', wenn Ihnen so etwas passiert», rät Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungs- und Gesundheitsrecht. Im besten Fall sichere man das Corpus Delicti, oder dann fertige man eine Skizze an. Anschliessend müsse man den Unfall per Formular bei der Versicherung anmelden.
Kirschstein ≠ Dreikönigskuchen-König
«Anders sieht es beim Dreikönigskuchen aus», erklärt Ueli Kieser. Hier müsse man davon ausgehen, dass man möglicherweise in einen König beisse. Deshalb weigere sich die Versicherung je nachdem, den Schaden zu bezahlen. Auch bei einer Schrotkugel im Wild-Gericht sei diese Argumentation möglich.