In der Regel haben die Erben einer verstorbenen Person ihren eigenen Haushalt. Deshalb sind sie selten daran interessiert, die Wohnung zu übernehmen. Dabei müssen sie den vertraglich festgelegten Kündigungstermin und die Kündigungsfrist einhalten.
In Artikel 266i des Obligationen Rechts steht: «Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.»
Gemeinsames Handeln
Den Entscheid, die Wohnung zu künden, muss im Kollektiv geschehen, die Kündigung des Mietvertrags müssen deshalb alle Erben unterschreiben.
Wollen die Erben vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen, müssen sie dem Vermieter mindestens einen solventen Nachmieter vorschlagen.
«In der Regel ist es auch im Interesse der Vermieter, möglichst rasch einen Nachmieter zu finden», meint Mieterverband-Geschäftsführerin Regula Mühlebach. Nicht zuletzt, weil die Vermieter so die Chance nutzten, um den Mietzins zu erhöhen.
Kein Recht auf Übernahme
Unter Umständen könnte es attraktiv sein, die Mietwohnung auch nach dem Tod eines Angehörigen zu übernehmen. Dieses Recht besteht für den Erben allerdings nicht.
«Lebt der Erbe nicht selber in der Wohnung oder hat dieser keinen direkten Bezug zum Mietobjekt, besteht für diesen kein Recht darauf, die Wohnung zu übernehmen.
Wenn das Erbe ausgeschlagen wird
In aller Regel wird das Erbe von den Angehörigen angetreten und somit auch die Verpflichtungen gegenüber des Vermieters.
Entscheiden sich die Angehörigen aber, das Erbe auszuschlagen, muss der Vermieter für die entstandenen Ausfälle beziehungsweise die Kosten für das Putzen und Räumen selber tragen.