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Der vierterjährlich erhobene Referenzzinssatz bleibt auf seinem Rekordtiefwert von 1,75 Prozent. Das hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) bekanntgegeben.
Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch.
Doch: Hat der Vermieter vorherige Reduktionen nicht weitergegeben, können auch diese nun geltend gemacht werden.
So gehen Sie vor:
Wichtig ist: Wie Mieterinnen und Mieter müssen selbst aktiv werden. Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner sagt dazu: «Man kann jetzt dem Vermieter einen Brief schreiben und ein Senkungsbegehren stellen. Wichtig ist, dass der Brief spätestens bis zum 30. Juni ankommt. Der Vermieter muss dann innerhalb 30 Tagen antworten. Wenn er die Mietzinsreduktion nicht geben will, so muss er dies begründen. Diese Begründung kann man überprüfen lassen, entweder beim Mieterverband oder bei der Mietschlichtungsbehörde.»
Einen entsprechenden Musterbrief, einen Mietzinsrechner, was man gegen die faulen Ausreden der Vermieter tun kann und weitere nützliche Informationen finden Sie in unserer Service-Box.