Zum Inhalt springen

Vom Notruf bis zur Notaufnahme: So läuft eine Zwangseinweisung ab

Ohne psychische Krise keine Zwangseinweisung – so viel sollte sicher sein. Einige Punkte sind unabdingbar, damit ein Patient gegen seinen Willen «fürsorgerisch untergebracht» werden darf, wie diese Massnahme im Fachjargon heisst.

Ein selbstmordgefährdeter Mann schliesst sich im Zimmer ein, eine Frau greift Passanten auf der Strasse an, eine geistig Behinderte wirkt stark verwahrlost, ein Senior verbarrikadiert sich im Haus und redet wirr: So oder ähnlich gestalten sich Fälle, wie sie Polizei und viele Ärzte schon vielfach erlebt haben und die dann die Einlieferung in eine entsprechende Einrichtung notwendig machen können – auch gegen den Willen des Betroffenen.

Ob es soweit kommt, liegt im Ermessen des hinzugezogenen Arztes, denn nur er kann eine fürsorgerische Unterbringung (FU) anweisen. Je nach Kanton kann das ein Hausarzt oder muss das ein Psychiater sein. Während im Kanton Zürich und Bern auch Hausärzte eine FU aussprechen dürfen, sind es in Kantonen wie Basel oder Schaffhausen nur Bezirksärzte. Sie haben in der Regel wesentlich mehr Erfahrung mit solchen Fällen – die Einweisungsquote ist entsprechend niedriger.

Zusammenspiel von Polizei, Sanität und Arzt

Kriterien für eine FU

Box aufklappen Box zuklappen
  • stellt eine Gefahr für andere oder sich selbst dar.
  • ist psychisch schwer gestört, geistig behindert oder verwahrlost.
  • ist wegen eines Schock- oder Erregungszustands nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen und wehrt sich gegen eine Behandlung.

Der Arzt wird durch die bereits alarmierte Polizei oder über Mitarbeiter der Notfallzentrale informiert und kommt dann zum Einsatzort. Dort trifft auch die Sanität ein. Nicht immer zeigen sich die Betroffenen kooperativ: Wenn sie fliehen, muss sich die Polizei auf die Suche machen. Wenn sie Arzt und Polizei abweisen, müssen sie mit Engelszungen davon überzeugt werden, sich auf die ungebetenen Besucher einzulassen. So kann ein Einsatz leicht mehrere Stunden dauern.

Der Arzt entscheidet, ob eine Einweisung erforderlich ist oder nicht. Ist eine FU unumgänglich, füllt er ein FU-Dokument aus. Darin macht er Angaben dazu, ob eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung erkennbar sind und ob eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Zudem muss der Arzt eine erste Verdachtsdiagnose stellen. Er beschreibt den Patienten, wie er ihn augenblicklich erlebt, die Umstände, in denen der Patient angetroffen wurde und die Gründe dafür, warum der Patient zur Behandlung oder Betreuung untergebracht werden muss.

Falls eine bereits bekannte Erkrankung vorliegt, erfasst der Arzt auch sie. Das Dokument ist nicht geheim: Sowohl der Patient als auch die Einrichtung, eine angegebene nahestehende Person und der Arzt erhalten davon eine Ausführung.

Die geeignete Einrichtung

Je nach Patient und Art der Erkrankung sucht der Arzt noch vor Ort nach einer Einrichtung, die sich zur Aufnahme des Patienten bereit erklärt – das kann eine Psychiatrie sein, aber auch ein Altersheim oder ein Wohnheim für geistig Behinderte oder eine Einrichtung, in der der Patient bereits schon einmal war und die seine Krankengeschichte kennt. Wichtig aber: Alle Einrichtungen müssen über geschlossene Abteilungen verfügen, die auf solche Akutfälle eingestellt sind.

Anschliessend nimmt die Sanität den Patienten mit – zur Not auch in Handschellen. Die Polizei folgt dem Krankenwagen für alle Fälle.

Vorgehen in der Klinik

In der Einrichtung wird der Patient untersucht und die Erstdiagnose erhärtet oder angepasst. Falls erforderlich, erhält der Patient auch Medikamente. Das kann unter Umständen auch gegen seinen Willen erfolgen. Erweist sich der Patient weiterhin als Gefahr für sich und andere, kann er auch ans Bett fixiert werden und erhält dann Beruhigungsmittel.

Ein völliges Sedieren, vor dem sich die meisten Patienten fürchten, ist jedoch kontraproduktiv: Eine Zwangseinweisung an sich ist schon ein traumatisches Erlebnis, das weiss auch das Fachpersonal. Schlimmer wird es noch, wenn Patienten medikamentenbedingte Erinnerungslücken haben. Dann sitzt das Gefühl des Kontrollverlusts und der Erniedrigung besonders tief. In sehr kurzen Abständen, etwa alle 15 Minuten, kontrollieren Pfleger oder Ärzte deshalb, wie es dem Patienten geht und passen die Behandlung an den Zustand an.

Mehr zum Thema

Selbst wenn der Patient am Tag nach der Einlieferung wieder zurechnungsfähig sein sollte: Die Institution einfach wieder verlassen kann er nicht, solange die behandelnden Ärzte einen weiteren Aufenthalt für zwingend erachten. Wer dennoch so schnell wie möglich entlassen werden will, kann (selber oder durch eine Vertrauensperson) innerhalb der ersten zehn Tage Widerspruch einlegen. Das zuständige Gericht muss dann innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Entlassungsgesuch entscheiden – und zwar im Beisein des Patienten, des Arztes und eventuell einer Vertrauensperson.

Von diesem Recht machen immer mehr Patienten Gebrauch: Die Zahl der Rekurse ist von 196 Anträgen im Jahr 2010 auf 262 Anträge im Jahr 2012 angestiegen.

Meistgelesene Artikel