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Was darf die Polizei und was nicht?

Polizistinnen und Polizisten leisten wichtige Arbeit: Sie sorgen für Sicherheit und Ordnung. Trotzdem müssen sich Bürgerinnen und Bürger nicht alles gefallen lassen. Auch die Polizei hat sich an Regeln zu halten.

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Personalien überprüfen

  • Möchte die Polizei die Personalien einer Person überprüfen, braucht sie dafür einen Grund. Einfach «ins Blaue hinaus» darf sie das nicht.
  • Ein Grund kann sein, dass man bei einer Straftat erwischt wurde, oder der dringede Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben.
  • Normalerweise informiert der Polizist/die Polizistin den Betroffenen über den Grund. Tut er/sie das nicht, sollte man eine klare Begründung verlangen.
  • Übrigens: Wir sind nicht verpflichtet, immer eine Identitätskarte oder einen Pass auf uns zu tragen. Dennoch empfiehlt sich das. Denn: Kann die Polizei die Identität nicht feststellen, kann sie die Person festhalten, bis sie die Informationen hat, allenfalls auch auf den Polizeiposten mitnehmen. Das gilt auch, wenn sich jemand weigert, sich auszuweisen.

Taschen durchsuchen

  • Auch hier gilt: Die Polizei darf Taschen durchsuchen und eine Person abtasten, wenn der Verdacht für eine Straftat besteht (zum Beispiel Ladendiebstahl).
  • Unangenehm, wenn das in der Öffentlichkeit passiert. Daher sollte man die Polizei anständig auffordern, dies an einem unbeobachteten Ort zu tun.
  • Die Polizei kann auch Gegenstände beschlagnahmen. Jedoch nur, wenn sie als Beweismittel zählen.

Und was gilt bei der Verkehrskontrolle?

  • Die Polizei kann Autofahrerinnen und Autofahrer grundsätzlich immer kontrollieren, aus einem bestimmten Verdacht heraus, aber auch strichprobenmässig oder in Form einer allgemeinen Verkehrskontrolle.
  • Besteht ein klarer Verdacht (zum Beispiel Schlangenlinien fahren) kann die Kontrolle überall stattfinden. Ohne Verdacht ist eine Verkehrskontrolle nur auf öffentlichen Strassen zulässig. Auch ein Privatparkplatz kann zur öffentlichen Strasse gehören. Mehr dazu siehe hier.
  • Als Verkehrsteilnehmer unterliegen wir bei einer solchen Kontrolle einer «Mitwirkungspflicht» und müssen Fahrzeugausweis und Fahrausweis vorweisen.
  • Auch ein Alkoholtest kann jederzeit – ohne konkreten Verdacht – durchgeführt werden. Verweigert die Lenkerin oder der Lenker diesen, kann die Staatsanwaltschaft einen Bluttest anordnen. Ausserdem sind Geld- oder Gefängnisstrafe die Folge und ein Ausweisentzug von drei Monaten.
  • Die Limiten: 0,25 mg/l (0,5 Promille) bis 0,39 mg/l (0,79 Promille): Verwarnung und Busse. Ab 0,40 mg/l (0,80 Promille): Führerausweis-Entzug für mindestens drei Monate. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen und es erfolgt ein Eintrag im Strafregister. Weitere Informationen zur Alkoholkontrolle finden Sie beim Bundesamt für Strassen
  • Im Gegensatz zum Alkoholtest darf ein Drogentest übrigens nur aufgrund eines Verdachts durchgeführt werden.

Kann man sich über die Polizei beschweren?

  • Einige Kantone verfügen über spezielle Ombudsstellen (Links siehe am Textende)
  • Gibt es keine spezielle Ombudsstelle, wendet man sich am besten an das Justiz-Departement des Kantons.
  • Wichtig: Die Beschwerde muss innert zehn Tagen erfolgen.
  • Und: Verfassen Sie ein Gedächtnisprotokoll: Datum des Vorfalls, Zeit, Ort, Name des Polizisten, genaue Beschreibung der Geschehnisse, allfällige Zeugen.

Ombudsstellen Kantone:

Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Fribourg
Waadt
Zug
Zürich


Ombudsstellen Städte:

Bern
Luzern
Rapperswil-Jona
St. Gallen
Winterthur
Zürich

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