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Geistliche aus Drittstaaten Fachkräftemangel im Glauben: Schweizer Recht bremst Gemeinden aus

Religionsgemeinschaften sind auf Personal aus dem Ausland angewiesen. Für religiöse Minderheiten ist das besonders schwierig: Was kirchenrechtlich eine freie Wahl ist, muss dem Arbeitsrecht genügen. Die freie Wahl bleibt dabei nicht immer.

Die jüdisch-liberale Gemeinde Zürich hat ein turbulentes Jahr hinter sich. Sie führte eine Rabbinerwahl durch, steht aber trotzdem ohne Rabbiner da.

Rückblick: 2025 wählte die Gemeindeversammlung Mosche Barnett als Nachfolger für den abtretenden Rabbiner. Die Freude war gross, aber kurz. Barnett erhielt keine Arbeitsbewilligung. Der Rabbiner hat einen israelischen und einen britischen Pass – beides keine EU-Staaten.

Bundesrecht übersteuert

Für Fachkräfte aus sogenannten Drittstaaten gilt der Inländer-Vorrang. Konkret: Arbeitgeber müssen für Stellen zuerst Menschen aus der Schweiz berücksichtigen oder solche aus dem EU‑Raum.

«In der letzten Bewerbungsrunde gab es noch eine Kandidatin mit deutschem Pass», so Brigitta Rotach, Co-Präsidentin der jüdisch-liberalen Gemeinde. Laut Bundesrecht hätte die Gemeinde sich automatisch für diese Kandidatin entscheiden müssen. 

Für Brigitta Rotach eine absurde Situation, da sie als öffentlich-rechtlich anerkannte religiöse Gemeinschaft laut kantonalem Recht ihre Rabbiner oder Rabbinerinnen demokratisch wählen müssen. In diesem Fall aber übersteuert das Bundesrecht. Die demokratische Wahl der Gemeinde wird nichtig.

Schwierige Nachweise

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf ein grundsätzliches Problem in der Schweiz. Religiöse Minderheiten berichten von Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Geistlichen ausserhalb der EU. Besonders religiöse Vereine mit spezifischem kulturellen Hintergrund stehen vor grösseren Schwierigkeiten. 

Etwa die bosnischen Muslime und Musliminnen, so Muris Begovic, Präsident der Vereinigung Islamischer Organisationen in Zürich. «Für sie ist der Nachweis, dass man in der EU nach geeigneten Kandidaten gesucht habe, besonders schwierig.» Zumal es bei kulturell-religiösen Gemeinschaften, wie eben den bosnischen Muslimen, keinen Sinn mache, wenn etwa ein französischer Imam der Gemeinde vorstehe.

Die Suche im Euroraum ist damit eingeschränkt und die Ausbildung von Imamen ist in der Schweiz nicht erlaubt. Ein Dilemma für die Gemeinden. «Viele der Imame kommen ins Pensionsalter. Das Problem der Nachfolge wird also drängender», so Begovic.

Landeskirche im Vorteil

Auch die katholische Kirche rekrutiert Geistliche aus Drittstaaten. Häufig kommen die Priester aus der Demokratischen Republik Kongo oder aus Indien. Auf Anfrage bestätigt die Schweizer Bischofskonferenz, dass der administrative Aufwand hoch sei, sonst aber keine Probleme bekannt seien.

«Das ist kein Zufall», sagt Christin Achermann, Professorin für Migration und Gesellschaft an der Universität Neuenburg. Die Bedingungen sind auf den ersten Blick für alle religiösen Gemeinschaften gleich. In der Praxis bevorzugen die Anforderungen aber die Landeskirche. «Zum Beispiel die Bedingung, einen branchenüblichen Lohnbezahlen zu können oder der Nachweis der überregionalen Bedeutung.»

Beides sei für kleinere religiöse Gemeinschaften eine höhere Hürde, dies betreffe auch Migrationskirchen, so Christin Achermann.

Gesetz nach christlichem Massstab?

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Laut Christin Achermann liegt dem Gesetz eine christliche Vorstellung von religiösen Betreuungspersonen zugrunde: das Modell des christlichen Priesters. Nicht berücksichtigt werde, dass zum Beispiel im Hinduismus Tempelmusiker genauso zentrale Figuren sind für die Ausübung der Rituale.

Es zeigt sich: Die Anforderungen für die Rekrutierung von Geistlichen sind auf dem Papier für alle gleich. Aber die Massstäbe sind implizit den Landeskirchen auf den Leib geschneidert.

Radio SRF 1, Echo der Zeit, 10.5.2026, 18:00 Uhr

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