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Justiz im Wandel der Zeit Sexualstraftäter M.: eine Chronologie des Grauens

Der Fall des Serienvergewaltigers M. zeigt, wie sich der Umgang mit Sexualstraftaten in der Schweiz stark verändert hat.

April, 1978: Der 21-jährige M. hält mit seinem Auto neben einer jungen Frau. Er fragt sie nach dem Weg zur Disco. Die junge Frau ist ebenfalls auf dem Weg zu besagter Disco, sie steigt bei M. ins Auto. Dieser fährt jedoch nicht zur Disco, sondern in einen Steinbruch. Dort vergewaltigt er die junge Frau. 

So steht es in den Gerichtsakten beim ersten Prozess im Fall M. Was damals niemand ahnt: M. wird die Justiz über 30 Jahre lang beschäftigen. Er wird immer wieder Frauen vergewaltigen und immer wieder aus dem Gefängnis ausbrechen.

Wandel eines Tatbestands

Für vier Taten in den Jahren 1978 bis 1980 wird M. zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Eine milde Strafe, verglichen mit späteren Urteilen.

«Damals wurden Vergewaltigungen schlichtweg nicht gleich hoch bestraft, wie das heute der Fall ist», sagt Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht an der Universität Zürich. Der Tatbestand hiess damals «Notzucht». «Diese war historisch noch kein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sondern ein Delikt gegen die Ehre», so Urwyler. Erst später wurde es als Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung gewertet.

Beim Sexualverbrecher M. komme hinzu, dass er damals als eingeschränkt zurechnungsfähig (entspricht heute der verminderten Schuldfähigkeit) beurteilt wurde. «Das dürfte einen relevanten Einfluss darauf gehabt haben, dass diese Strafe nach heutigem Verständnis relativ tief ist», sagt Thierry Urwyler.

13 Opfer innerhalb von 9 Monaten

Nach seiner Haftstrafe wird M. rasch wieder straffällig. So steht es in den Gerichtsakten.

1983: Der 26-jährige M. folgt einer Frau, die allein mit dem Auto unterwegs ist. Er fährt ihr nach. Als die Frau in ihre Garage fährt, parkiert M. seinen Wagen, hastet zum Haus der Frau in die Garage, schliesst die Garagentür von innen und überrascht die Frau, bevor sie überhaupt aussteigen kann. Noch in der Garage vergewaltigt er sie.

1983 werden insgesamt 13 Frauen Opfer von M. – innerhalb von neun Monaten. Diesmal wird M. zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Die zusätzlich angeordnete Verwahrung hebt das Gericht in zweiter Instanz zugunsten einer Therapie auf.

M. wird zum Gerichtsgebäude geführt.
Legende: 1999 wird M. zu einem Gerichtstermin geführt. Aus SRF DOK «Der Fall M.» Quelle Bildmaterial: Regionalmedien AG

Nach vier Jahren im Gefängnis versucht er, während eines Hafturlaubs, eine Frau zu vergewaltigen. Trotzdem wird er ein Jahr später frühzeitig aus der Haft entlassen – mit einer Probezeit von drei Jahren.

Resozialisierung war das Ziel

Wie war das möglich? Ein möglicher Grund: Als Gesamtgesellschaft habe man noch ein grundlegend anderes Verständnis von Sexualverbrechen gehabt. «Das war in einen Kontext eingebettet, wo zum Beispiel die Vergewaltigung in der Ehe noch nicht unter Vergewaltigung im heutigen Verständnis gefallen ist», sagt Strafrechtsprofessor Thierry Urwyler.

Schweizer Sexualstrafrecht im Wandel

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Vergewaltigung in der Ehe
Seit der Revision des Sexualstrafrechtes 1992 ist auch Vergewaltigung und sexuelle Nötigung innerhalb der Ehe strafbar. Grundsätzlich wurde bei dieser Revision der Fokus neu gelegt. Weg von der «strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit», hin zum Schutz des Individuums und der sexuellen Selbstbestimmung.

«Nein heisst Nein»
Bei der jüngsten Revision des Sexualstrafrechts wurde 2024 unter anderem die Vergewaltigung neu definiert.

Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt.

Schockstarre gilt als «Nein»
Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der Täter ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat.

Nicht mehr ausschliesslich Frauen als mögliche Opfer
Der Tatbestand der Vergewaltigung wird neu geschlechtsneutral formuliert, so dass Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können.

Kondom abstreifen ohne Einverständnis wird strafbar
Das sogenannte Stealthing kann neu bestraft werden. Stealthing liegt vor, wenn die sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person aber heimlich und ohne vorgängiges Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt.

Quelle: Mitteilung Bundesrat, 10.01.2024

Nicht nur die Bewertung von Sexualstraftaten hat sich über die Jahre verändert, sondern auch das Klima im Schweizer Strafvollzug. Etwa die Frage, wie Täter wieder einen Platz in der Gesellschaft finden können. «Es war eine Zeit, in der in erster Linie eine Resozialisierung angestrebt wurde – unabhängig von den Taten», sagt Paul Huber, der damalige Justizdirektor des Kantons Luzern. Im Fall M. führte diese Beurteilung jedoch zu neuer Gewalt. Der Sexualstraftäter geht sogar noch brutaler vor.

Gut ein halbes Jahr nach seiner Entlassung vergewaltigt M. erneut.

1989: In einer Disco mischt der 32-jährige M. einer Frau Betäubungsmittel in den Drink. Als die Frau sich schlecht fühlt, bietet er ihr an, sie nach Hause zu fahren. Auf dem Parkplatz vergewaltigt er sie.

In dieser dritten Deliktserie fällt auf, dass M. immer brutaler vorgeht.

Einer anderen Frau lauert M. in ihrem Hauseingang auf. Er stülpt ihr einen Plastiksack über den Kopf. Die Frau versucht sich zu wehren. M. packt die Frau, schleppt sie in den Keller und vergewaltigt sie dort.

Betäubung mit Schlafmittel

Zwischen 1989 und 1990 werden M. insgesamt acht Sexualdelikte nachgewiesen. Fünf Frauen versetzt er in dieser Zeit mit starken Betäubungsmitteln in einen wehrlosen Zustand. Eine Frau verursacht unmittelbar nach der Tat unter dem Einfluss der Schlafmittel einen Selbstunfall mit ihrem Auto und verletzt sich schwer.

Ab 1990 kann M. immer wieder aus dem Gefängnis ausbrechen. Während drei Jahren taucht er in Deutschland unter, wo er unerkannt bleibt. M. gründet in dieser Zeit in Deutschland eine Familie.

Unterdessen wird er in der Schweiz in Abwesenheit zu acht Jahren Gefängnisstrafe plus Verwahrung verurteilt. Im Urteil beschreibt das Gericht die Taten von M. als frauenverachtend und dass diese einen schwerwiegenden und zum Teil traumatischen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Opfer darstellten, weil diese «fortan mit dem Geschehenen leben müssen». Beispielhaft schildert eine Frau, wie sie seit der Vergewaltigung von ständiger Angst begleitet würde.

Immer wieder Gefängisausbrüche

Über den Sexualstraftäter M. gibt es verschiedene Gutachten, die sich zum Teil widersprechen. Besonders bei der Einschätzung des Rückfallrisikos gehen die Gutachten weit auseinander. Die einen attestieren ihm aufgrund der guten Führung im Vollzug ein geringes Rückfallrisiko. Andere Gutachten betonten das manipulative Verhalten von M. und sahen in Kombination mit den wiederholten schweren Straftaten ein hohes Rückfallrisiko.

Vollzugslockerung und eigene Wohnung

Gegen den Willen des Amtes für Justizvollzug und der Fachkommission entscheidet sich das Luzerner Verwaltungsgericht im Januar 2011 für eine Vollzugslockerung, basierend auf einem älteren Gutachten, das die Rückfallgefahr von M. als nicht hoch einstuft.

Bei geringem Rückfallrisiko kann ein Straftäter, als letzter Schritt vor der bedingten Entlassung, in einem Wohnexternat leben. Der Straftäter wohnt also unter Auflagen quasi in Freiheit.

2011 darf der 54-jährige Sexualstraftäter M. unter Auflagen in eine eigene Wohnung in Basel ziehen. In der neu gewonnenen Freiheit vergewaltigt M. erneut Frauen.

2012: M. spricht in einer Bar eine Frau an. Er überredet sie, ihn zu sich nach Hause zu begleiten. Dort mischt er ihr ein Schlafmittel in den Kaffee. Nach zwei Schlucken kann sich die Frau an nichts mehr erinnern. M. vergewaltigt sie. Danach wacht sie nackt auf dem Sofa auf. Ihr gelingt es, die Wohnung zu verlassen.

Ausschnitt aus dem «Blick».
Legende: Schlagzeile im «Blick» am 29. Februar 2012. Ringier / Collage SRF

Die Frau geht zur Polizei und kann M. anhand von Polizeifotos identifizieren. Im Zuge dessen kommen zwei weitere Vergewaltigungsfälle aus dieser Zeit ans Licht.

2013 wird M. zu viereinhalb Jahren Gefängnis und lebenslanger Verwahrung verurteilt. 2015 entscheidet das Bundesgericht, dass keine hinreichenden Taten für die lebenslängliche Verwahrung vorliegen. Das Appellationsgericht Basel ordnet als Folge die ordentliche Verwahrung an.

Gerichtszeichnung.
Legende: Einblick in den Prozess von 2013. NZZ am Sonntag

Könnte das heute noch so passieren?

Zwischen 1978 und 2012 können dem Serientäter M. 27 Fälle von Sexualverbrechen nachgewiesen werden. Man muss davon ausgehen, dass die Dunkelziffer von nicht angezeigten Vorfällen weitaus höher liegt. Rückblickend zeigt sich: Die Strafbehörden haben das vom Täter ausgehende Risiko immer wieder falsch eingeschätzt.

Könnte das heute noch passieren? «Dieser Fall, mit allen Teilschritten bis hin zum Wohnexternat und auch der ganzen Deliktserie, wäre heute nicht mehr möglich», sagt Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht der Universität Zürich. Heute werde der Fokus im Strafvollzug mehr auf Sicherheit gesetzt. «Dadurch würde man schon viel früher strenger eingreifen und man wäre deutlich vorsichtiger im Lockerungsprozess.»

M. ist heute 69 Jahre alt und befindet sich im Verwahrungsvollzug. Mit der Frau aus Deutschland, der Mutter seines Sohnes, hält er bis heute Kontakt.

SRF 1, True Crime Schweiz, 20.04.2026, 23:05 Uhr; noes

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