Der Kanton Solothurn testet seit 13 Jahren Electronic Monitoring. Verurteilte werden dabei mit einer elektronischen Fussfessel ausgerüstet. Anstatt im Gefängnis, können sie den unbedingten Teil einer teilbedingten Strafe in ihrer Wohnung und am angestammten Arbeitsplatz absitzen.
Im Zusammenhang mit einem Fall auf Antrag für Electronic Monitoring urteilte das Bundesgericht nun, die Justizvollzugsverordnung des Kantons Solothurn verletzte Bundesrecht. Der Kanton ermögliche es in zu vielen Fällen, dass verurteilte Täter ihre Strafe mit einer Fussfessel absitzen könnten (Urteil 6B_1253/2015).
Pech gehabt bei «Deal»
Dies sei eine grosse Änderung der gängigen Solothurner Praxis, kommentiert Rechtsanwalt Konrad Jeker das Urteil. Viele Verurteilte hätten sich vor Gericht oder mit der Staatsanwaltschaft auf einen «Deal» geeinigt: Fussfessel anstatt Gefängnis, dafür Verzicht auf einen Weiterzug des Falles an die nächste Instanz. Familienväter hätten so ihre Arbeitsstelle behalten können, ihre Familie rutschte nicht in die Sozialhilfe ab und der Kanton Solothurn musste keinen Platz suchen in den überfüllten Gefängnissen.
Viele seiner Solothurner Kollegen hätten ihre Klienten nach gängiger Praxis beraten, so Jeker. Niemand habe erwartet, dass das Bundesgericht die geltenden Regeln im Kanton umstosse.
Kanton muss sich Entscheid fügen
Beim Solothurner Amt für Justizvollzug heisst es auf Anfrage von Radio SRF, man füge sich dem bundesgerichtlichen Entscheid. Der Kanton müsse die Spielregeln anpassen. Für Verurteilte, die ihre teilbedingte Strafe mit elektronischer Fussfessel verbüssen, ändere sich momentan nichts. Täter, die noch nicht im Programm seien, könnten diese Variante aber nicht mehr wählen.
Im Moment sei es schwierig abzuschätzen, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesgerichts habe. Es sei nun an den Solothurner Gerichten, die strengere Praxis anzuwenden.