Schweiz - Fussfessel ab 2018 landesweit gesetzlich verankert
Eine Strafe mit elektronischer Fussfessel zu verbüssen, wird in knapp zwei Jahren landesweit möglich sein. Per 1. Januar 2018 hat der Bundesrat das revidierte Sanktionenrecht in Kraft gesetzt, das die gesetzliche Grundlage dafür liefert.
Neu können in der ganzen Schweiz Freiheitsstrafen mit Fussfessel von einer Dauer zwischen 20 Tagen und 12 Monaten ganz oder teilweise ausserhalb eines Gefängnisses verbüsst werden. Fussfesseln können auch bei Straftätern am Ende langer Haftstrafen eingesetzt werden.
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Bekannt wurde die Fussfessel nicht zuletzt durch den Fall Marie: Der 39-jährige Täter, der 2013 die damals 19-Jährige entführte und tötete, verbüsste eine Reststrafe im Hausarrest mit Fussfessel. Er hatte 1998 seine damalige Ex-Freundin vergewaltigt und erschossen, war deswegen zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
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Weitere Neuerungen beim Sanktionenrecht
Geldstrafen dürfen noch maximal 180 Tagessätze entsprechen. Ein Tagessatz ist zwischen 30 und 3000 Franken. Für Härtefälle gilt ein Tagessatz von 10 Franken.
Es können kurze Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten ausgesprochen werden, unbedingt oder bedingt.
Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten Dauer können auch in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, angeordnet von den Strafvollzugsbehörden.
Die Altersgrenze für den Abschluss von Massnahmen für junge Straftäter wird von 22 auf 25 Jahre angehoben. Diese Neuerung ist schon ab
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