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Im Kanton Baselland dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr den Handschlag aus religiösen Gründen verweigern. Tun sie dies trotzdem, müssen die Erziehungsberechtigten mit Sanktionen rechnen. Das hat die Baselbieter Bildungsdirektion entschieden.
Bildungsdirektorin Monica Gschwind stützt sich bei diesem Entscheid auf ein Gutachten ab, das sie Anfang April in Auftrag gegeben hatte. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass in diesem Fall das öffentliche Interesse höher zu gewichten sei als die Religionsfreiheit. Die Bildungsdirektion verweist bei diesen öffentlichen Interessen namentlich auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau, die Integration von Ausländern sowie einen geordneten Schulbetrieb.
Die Verpflichtung zum Händedruck stellt gemäss dem Rechtsgutachten zwar einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. Weil er jedoch den muslimischen Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berühre, sei dieser Eingriff verhältnismässig. Auf die Religionsfreiheit hatten sich zwei muslimische Schüler in Therwil berufen, als sie ihrer Lehrerin den Händedruck verweigerten. Die Schulleitung hatte ihnen darauf hin eine Dispens vom Händedruck erteilt. Der Fall sorgte schweizweit für Aufsehen, als er Anfang April bekannt wurde. Diese temporäre Regelung der Sekundarschule Therwil wird nun aufgehoben.
Busse bei Verweigerung
Die Baselbieter Bildungsdirektorin Monica Gschind erklärte gegenüber dem «Regionaljournal Basel» von Radio SRF, sie sei froh, dass jetzt Klarheit herrsche: «Wir können das jetzt einfordern.» Um die Forderung durchzusetzen stehen den Behörden Sanktionen wie Bussen zur Verfügung. Wenn das Problem nicht gelöst werden könne, könne auch Meldung ans Migrationsamt erstattet werden. In jedem Fall werde jedoch als erstes das Gespräch mit den Schülern und den Eltern gesucht, betont Gschwind.
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Auch der Präsident des Dachverbands der Lehrerinnen und Lehrer, Beat Zemp, begrüsst den Entscheid: «Wenn die Regeln glasklar sind, sind wir rechtlich abgesichert, um das besser durchzusetzen.»
Abzuwarten bleibt, ob der Entscheid auch von den betroffenen Schülern und deren Eltern akzeptiert wird. Andernfalls wird sich zeigen müssen, ob das Rechtsgutachten auch einem ordentlichen Gerichtsverfahren stand hält.