Das Mitglied der Grünliberalen hatte bemängelt, das absolute Mehr werde bei Regierungsratswahlen nicht korrekt berechnet. Im Kanton Bern werden einzig die abgegebenen Stimmen für die Kandidatinnen und Kandidaten gezählt. Leergelassene Zeilen fallen nicht ins Gewicht und spielen daher bei der Berechnung des absoluten Mehrs keine Rolle.
Im konkreten Fall musste sich das Bundesgericht mit den Ersatzwahlen vom 28. Februar befassen. Im ersten Wahlgang übersprang einzig Christoph Ammann (SP) das absolute Mehr.
Keine Verletzung des Rechtes
Der Beschwerdeführer blitzte mit seiner Beschwerde bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht ab – und jetzt auch beim Bundesgericht. Die Richter in Lausanne kommen zum Schluss, dass die Berner Berechnungsart die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt.
Das Bundesgericht räumt jedoch ein, auch die leeren Zeilen auf dem Wahlzettel könnten für die Berechnung des absoluten Mehrs gezählt werden. Dies führt zu einem höheren absoluten Mehr. Es sind also mehr Stimmen notwendig, um bereits im ersten Wahlgang gewählt zu werden. Es sei indes nicht der eigentliche Zweck einer Wahl, mit leeren Stimmen einen Kandidaten zu verhindern. Ein solches Gebahren verdiene keinen Schutz, hält das Bundesgericht fest.