- Der Vierfachmörder von Rupperswil blitzt mit seiner Forderung nach einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme auch vor Bundesgericht ab.
- Die Lausanner Richter bestätigen die Vorinstanz, da das Urteil gegen den Vierfachmörder von dessen Untherapierbarkeit ausgehe.
- Das Bundesgericht weist gleichzeitig darauf hin, dass auch ohne angeordnete Massnahme eine psychiatrische Begleitung möglich sei.
Der verurteilte Täter wollte mit seinem Gang vor das Bundesgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erwirken. Diese war ursprünglich von der ersten Instanz angeordnet, vom Aargauer Obergericht jedoch wieder aufgehoben worden.
Das Bundesgericht argumentiert nun, die Anordnung einer therapeutischen Massnahme erfordere «eine hinreichende Wahrscheinlichkeit» auf eine Verbesserung des psychischen Störungsbildes innerhalb von 5 Jahren. Davon sei jedoch bereits die erste Instanz nicht ausgegangen. Denn nur auf dieser Grundlage konnte es die angeordnete Verwahrung aussprechen.
Freiwillige psychiatrische Betreuung bleibt möglich
Der Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme bedeute jedoch nicht, dass dem Verurteilten die nötige Unterstützung verweigert werde, schreibt das Bundesgericht. So habe bereits die Vorinstanz auf die freiwillige psychiatrische Versorgung hingewiesen. Das Gesetz schreibe zudem vor, einen Übertritt in eine stationäre therapeutische Massnahme zu prüfen.