Ein aktueller Entscheid der Basler Steuerrekurskommission verändert die Basler Steuerpraxis: Neu können Behinderte, die glaubhaft machen können, dass für sie ein Umstieg auf den öffentlichen Verkehr nicht zumutbar ist, die vollen Pendlerkosten von den Steuern abziehen.
Seit einer Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes gilt für alle Berufspendler nur noch ein einheitlicher Pendlerabzug von maximal 3000 Franken. Damit wollte die Politik ein Zeichen setzen und das Pendeln an ferne Arbeitsplätze nicht auch steuerlich begünstigen.
Einzelfall mit grosser Wirkung
Nun hat die Basler Steuerrekurskommission aber anhand des Einzelfalles von Rollstuhlfahrer Christian Hamböck entschieden, dass bei Behinderten Ausnahmen möglich sein müssen. Hamböck pendelt täglich von Basel nach Nottwil LU: «Ich würde gerne auf Tram und Zug umsteigen, aber bei den SBB muss ich mich als Rollstuhlfahrer immer eine Stunde im Voraus anmelden. Das ist für eine Strecke mit Umsteigen nicht praktikabel.»
Nur noch 3000 Franken abziehen zu können, fand ich ungerecht.
Hamböcks Rekurs wurde gutgeheissen und Marc Enz, Chef Rechtsdienst bei der Basler Steuerverwaltung, muss die Anpassung umsetzen: «Wir passen die Rechtspraxis an. Behinderte, die nachweisen können, dass sie auf das eigene Auto angewiesen sind, können die Kosten abziehen.»
Individuelle Prüfung bleibt
Allerdings führt man in Basel keinen Automatismus ein. Jeder Rollstuhlfahrer muss die individuelle Situation nachweisen. Wegen fehlender Statistik kann nicht gesagt werden, wieviele Personen von der neuen Regelung betroffen sind. Marc Enz geht aber von Einzelfällen aus.