Wie dem am Mittwoch publizierten Urteil zu entnehmen ist, wiesen die Richter in Lausanne wie schon 2013 eine Beschwerde von Eltern betroffener Kinder ab, die einen Unterrichtswechsel zu einem romanischen Idiom erstreiten wollten.
Die Bündner Regierung hatte 2007 einen Pilotversuch mit Rumantsch Grischun als Schulsprache gestartet, an dem sich zahlreiche Gemeinden aus dem Münstertal und der Surselva beteiligten. In vielen Gemeinden schlug aber die anfängliche Zustimmung schnell in Ablehnung um. Es formierte sich Widerstand gegen das vor über 30 Jahren geschaffene Rumantsch Grischun als Schulsprache.
Den Pilotgemeinden eröffnete die Regierung deshalb im Dezember 2011 die Möglichkeit, die Schulsprache wieder von Rumantsch Grischun zum Idiom zu wechseln. Viele Gemeinden machten davon Gebrauch.
Allerdings legte die Regierung fest, dass der Wechsel nur auf Beginn einer ersten Primarklasse erfolgen kann. Bereits mit Rumantsch Grischun eingeschulte Kinder müssen weiter in der Einheitssprache unterrichtet werden.
Erbitterter Widerstand
Dagegen laufen Eltern schon eingeschulter Kinder Sturm. Sie wollen, dass ihre Kinder künftig im Idiom unterrichtet werden, Vallader im Münstertal und Sursilvan im Bündner Oberland. Für ihr Anliegen gingen sie ein zweites Mal bis vor das Bundesgericht - und zogen wieder den Kürzeren.
Wie schon vor zwei Jahren wiesen die Bundesrichter die Beschwerde der 79 Väter und Mütter gegen die von der Regierung beschlossene und mittlerweile auch vom Kantonsparlament im Volksschulgesetz gestützte Regulierung ab.
Der Sprachenfreiheit sei Genüge getan, wenn der Unterricht in einer der romanischen Sprachen stattfinde, urteilten die Richter erneut. Neu befanden sie zudem, die Sprachenregelung verletze die verfassungsmässige Gemeindeautonomie nicht. Auch konnten die Richter keine rechtsungleiche Behandlung der betroffenen Kinder erkennen.
Weil die Regelung keine «sachlich unhaltbare Ungleichbehandlung» schaffe, könne sie auch nicht als willkürlich betrachtet werden, heisst es im Urteil weiter. Und erst recht nicht ersichtlich sei, inwiefern die Regelung, wie von den Eltern eingeklagt, die Menschenwürde der Kinder beeinträchtigen könne.
Geschäftsnummer: 2C_291/2014