Das Speichern von Kommunikationsdaten ohne Verdacht auf Straftaten ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Sie verletze das Recht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Er kippte mit diesem Urteil die EU-Richtlinie zur Sicherung von Telefon- und E-Mail-Informationen.
EU-Staaten wieder zuständig
Nach Ansicht der Luxemburger Richter beschränkt die nun beanstandete EU-Richtlinie von 2006 das Datensammeln nicht auf das absolut notwendige Mass, weil sie für die Speicherfrist von bis zu zwei Jahren keine objektiven Kriterien festlegt.
Das Urteil
Die Daten der EU-Bürger sind mit dem Urteil aber nun nicht automatisch wieder vor den Behörden sicher. Der EuGH hat einzig die EU-Richtlinie gekippt, damit sind wieder die einzelnen EU-Staaten in eigener Regie für ihren Umgang mit den Verbindungsdaten zuständig.
Knatsch in der deutschen Regierung?
Die Vorratsdatenspeicherung ist in der EU hoch umstritten. In Deutschland gibt es dazu derzeit keine gesetzliche Regelung, das Bundesverfassungsgericht kippte die Vorgaben 2010. Deswegen war Berlin in der Vergangenheit von der EU-Kommission gerügt worden. Diese Ermahnungen sind nun gegenstandslos.
Wie es in Deutschland weitergeht ist offen: SPD-Justizminister Heiko Maas sagte als Reaktion auf das EuGH-Urteil, es gebe nun keinen Grund mehr, möglichst rasch ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Anders sieht das CDU-Innenminister Thomas de Maiziere. Er will an dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetz festhalten.
Tausende Klagen gegen Datenspeicherung
Der EuGH hatte sich eingeschaltet, nachdem eine irische Bürgerrechtsorganisation, die Kärntner Landesregierung und mehrere Tausend Österreicher gegen die Datenspeicherung geklagt hatten.
Die Vorratsdatenspeicherung war von der EU als Reaktion auf die Terroranschläge von Madrid 2004 erlassen worden. Die Daten sollen bei der Aufklärung schwerer Verbrechen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus helfen, indem die Fahnder auf die gesammelten Daten zugreifen können.
Neue Richtlinie muss viel klarer definiert sein
Diesen Zweck der Richtlinie begrüsst auch der EuGH in seinem Urteil. Allerdings müsse eine allfällige neue Richtlinie die Speicherung der Daten auf diese Ziele eingrenzen: Es muss definiert werden, wessen und welche Daten genau gespeichert werden dürfen und wie lange.
Auch fordern die Richter die Definition von Kriterien, bei welchen Straftaten die Verbindungsdaten herangezogen werden dürfen. Eine weitere Bedingung der Richter: Die Daten müssen innerhalb der EU gespeichert werden.